Rückforderung unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Vergütungszahlung

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Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.2.2014 - 6 AZR 367/13 soll auf eine Problematik hingewiesen werden, die nicht nur von Arbeitnehmern schwer nachzuvollziehen ist.

Es geht um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Arbeitsvergütung, die er und dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber seinem Arbeitgeber erhalten hat, im Wege der Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen.

Man stelle sich folgendes vor, was in der Praxis nicht selten geschieht: 

Der Arbeitgeber erstellt zwar stets pünktlich Lohnabrechnungen, zahlt an den Mitarbeiter aber seit Jahren die Vergütung nur mit zeitlicher Verzögerung. Das Arbeitsverhältnis wird durch Kündigung beendet; die Kündigungsfrist beträgt 5 Monate. Während der letzten 5 Monate der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zahlt der Arbeitgeber keinerlei Vergütung mehr. Der Arbeitnehmer erstreitet vor dem Arbeitsgericht über die ausstehende Vergütung durch seinen Rechtsanwalt ein Urteil. Der Arbeitgeber zahlt trotz Ankündigung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht. Schließlich gelingt dem Arbeitnehmer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt im Wege einer Kontenpfändung wenigstens eine Teilzahlung in einer Größenordnung von ca. 2 Monatsvergütungen zu erhalten. Binnen der nächsten 3 Monate meldet der Arbeitgeber Insolvenz an und das Verfahren wird eröffnet. Für die Vergütung der letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Soweit scheint für den Arbeitnehmer alles in Ordnung zu sein. Der Arbeitnehmer hat im Nachhinein die Gegenleistung für seine erbrachte Arbeit vollständig erhalten.

Ca. 2 Jahre später bekommt der Arbeitnehmer Post vom Insolvenzverwalter, in der der Insolvenzverwalter Anfechtung erklärt und die Rückzahlung des gepfändeten Betrages (ca. 2 Monatsvergütungen) an die Insolvenzmasse verlangt.

In diesem Fall ist die Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO gerechtfertigt, da der Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) während der kritischen Zeit der letzten 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag an den Arbeitnehmer geleistet hat bzw. die Leistung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt ist.

Die Rechtsfolge ist, dass der erhaltene Nettolohn zurückzuzahlen ist. Damit nicht genug, ist die Forderung ab dem auf die Insolvenzeröffnung folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Es gibt einige Stimmen, die gegen die Anfechtung von Arbeitslohn verfassungsrechtliche Bedenken haben. Insoweit wäre eine entsprechende Änderung bzw. Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert. 

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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