Rückkehr zur oder Aufstockung auf Vollzeit – welche Möglichkeiten habe ich?

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Viele Beschäftigte wollen aufgrund besonderer Lebensumstände in Teilzeit arbeiten. Manche Beschäftigte haben sogar überhaupt keine andere Alternative: Sie wollen ihre Kinder betreuen, führen ganz nebenbei noch das Familienunternehmen etc.

Ändern sich die Lebensumstände, stellt sich oft die Frage nach der Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.

1. Probleme bei der Rückkehr zur Vollzeit

Wer aber einmal „auf Teilzeit gegangen“ ist, hat erhebliche Probleme, zur Vollzeit zurückzukehren. Ähnliches gilt auch für Mitarbeiter, die in Teilzeit eingestiegen sind und nun auch mehr arbeiten könnten, aber vom Arbeitgeber ausgebremst werden. Dies liegt an der – zugegeben nicht ganz gelungenen – gesetzlichen Konstruktion des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz hat zwar entsprechende EU-Richtlinien und Rahmenvereinbarungen umgesetzt und regelt seit dem Jahr 2000 immerhin überhaupt erstmals gesetzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG).

Die Verringerung der Arbeitszeit ist nach der gesetzlichen Konstruktion nicht befristet. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, wenn er zur Vollzeit zurückkehren will, entweder auf den sog. Anspruch auf „bevorzugte Berücksichtigung“ nach § 9 TzBfG oder auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen ist.

Die gesetzgeberisch angebotene Lösung, (unbefristete) Teilzeit ohne Rückkehrmöglichkeit oder Verlängerungsmöglichkeit, ist in der Praxis also mit vielen Schwierigkeiten verbunden.

2. Verlängerung der Arbeitszeit nur unter eingeschränkten Voraussetzungen

Eine Verlängerung der Arbeitszeit kann der Beschäftigte nach derzeitiger Rechtslage nicht beanspruchen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten einen solchen Anspruch geregelt. Gemäß § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung lediglich „bevorzugt zu berücksichtigen“, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Ein solcher Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung führt in der Praxis häufig zu Durchsetzungsproblemen. Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz einrichtet oder ein solcher Arbeitsplatz frei geworden ist, der nunmehr neu zu besetzen wäre. Dies ist aus Arbeitgebersicht nachvollziehbar, denn es soll ja grundsätzlich auch einen Beschäftigungsbedarf geben und es sollte nicht so sein, dass plötzlich zu viel Personal für gleich viel Arbeit vorhanden ist. Der Beschäftigte muss aber auch für den Arbeitsplatz nach seiner Qualifikation geeignet sein. Auch dies ist oft problematisch, wenn der Arbeitgeber wünscht sich vielleicht einen Bewerber auf der Stelle, der andere, vielleicht auch bessere, Voraussetzungen mitbringt.

Wenn der Arbeitgeber die Stelle nun mit einem anderen Bewerber besetzt und der Betriebsrat dem nicht widerspricht, kann der Beschäftigte nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dies rückgängig macht. Allenfalls kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Bayreuther, in: Beck’scher Kommentar zum Arbeitsrecht, § 9 TzBfG Rn. 16

3. Ausnahme: Teilzeit in Elternzeit

Für Beschäftigte, die in der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben und nach Rückkehr aus der Elternzeit wieder zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen sind, stellt sich das Problem in dieser Form natürlich nicht, auch wenn häufig in der Praxis zu beobachten ist, dass Arbeitgeber eine solche Rückkehr nicht ausreichend einplanen und bei der Rückkehr eine passende Aufgabe nicht immer vorgehalten wird.

4. Neuere gesetzgeberische Überlegungen

Es gibt aber auch Überlegungen, die Situation von Rückkehrern in die Vollzeit zu verbessern.

So war am 04.01.2017 in der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung zu lesen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine solche Gesetzesänderung plane. Es gebe bereits einen entsprechenden Referentenentwurf. Danach soll es einen Anspruch auf befristete Teilzeit in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern geben, und zwar nach sechsmonatigen Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Antrag muss laut Entwurf drei Monate vor dem geplanten Beginn der Vollzeit gestellt werden. Ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Verlängerung der Arbeitszeit soll nach dem Entwurf nicht mehr davon abhängig sein, dass der Beschäftigte seine Eignung für die entsprechende Stelle belegen muss. Vielmehr müsse nach dem Gesetzesentwurf der Arbeitgeber nachweisen, weshalb die Stelle nicht mit dem Teilzeitarbeitnehmer besetzt werden kann.

5. Was kann man in der Zwischenzeit tun?

Solange die gesetzliche Situation aber unverändert ist, sollten Beschäftigte überlegen, ob die Reduzierung der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber befristet vereinbart werden kann. Dies hätte zur Folge, dass nach Ablauf der Befristung die ursprünglich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit wieder auflebt. Dabei sollte ein erfahrener Berater, idealerweise ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, behilflich sein.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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