Rückruf des Audi A8: Schwerer Mangel wird kaschiert

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Wie viele stolze Besitzer des Audi A8 jetzt der Presse entnehmen dürfen, ist auch ihr Modell mit großer Wahrscheinlichkeit vom Abgasskandal betroffen.

Prüfer des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) haben offenbar bei der Dieselvariante des Oberklassenmodells Emissionswerte von bis zu 2.000 Milligramm pro Kilometer gemessen. Erlaubt sind 80 Milligramm. Betroffen sind Fahrzeuge, die im Zeitraum zwischen September 2013 und August 2017 produziert wurden. Die Software erreicht eine Einhaltung der erlaubten Messwerte offenbar nur bei den lauwarmen Zimmertemperaturen, die im Labor herrschen. Kaum vorstellbar, dass den hervorragend ausgebildeten Ingenieuren dies nicht bewusst gewesen sein soll.

Der Mangel soll auf die bewährte Weise kaschiert werden.

Das Update, das die Einhaltung der erlaubten Werte künftig bewirken soll, wird als freiwillige Optimierung dargestellt. Das Update soll demnach „beim Start des kalten Motors schneller optimale Betriebsbedingungen für das Abgasreinigungssystem“ herstellen. Nachteile seien hiermit nicht verbunden.

Für Käufer, Leasingnehmer und Besitzer, die den Wagen mit Kredit gekauft haben, stellen sich nun viele Fragen.

Möglich ist, wegen des Mangels einen neuen Wagen zu verlangen oder ganz von dem Kauf zurückzutreten. Derzeit verurteilen viele Gerichte die Unternehmen des VW-Konzerns zwar dazu, den Kaufpreis zu erstatten, sofern Käufer von betroffenen Autos vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, als noch kein Update zur Verfügung stand. Die Käufer müssen sich dann die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Es ist aber stark umstritten, ob die Autohäuser zunächst einen Versuch unternehmen dürfen, die Autos nachzubessern. Diesen Versuch unternimmt jetzt offenbar Audi. Dabei ist zusätzlich unklar, ob das Update nicht neue Mängel verursacht.

Möglich ist des Weiteren, Ersatz für Wertminderung zu verlangen. Autobesitzer von bereits „offiziell“ betroffenen Modellen wissen, dass sich ihre nachgerüsteten Autos schlechter als ursprünglich erwartet verkaufen lassen. Der Wertverfall dürfte weiter gehen, wenn Fahrverbote eingeführt werden oder die Updates zu vorzeitigem Verschleiß führen. Auch dürfte das Vertrauen in manipulierte oder nachgebesserte Wagen generell nicht allzu groß sein. Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens erwartet „Wertarbeit“.

Kreditkäufer und Leasingnehmer haben unter Umständen einfachere und bequemere Möglichkeiten.

Die Verbraucherinformationen zu vielen ab dem 11.06.2010 geschlossenen Finanzierungsverträgen und Leasingverträgen sind fehlerhaft. Solche Verträge können Kreditnehmer dann auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Wurde der Darlehensvertrag gleich von dem Verkäufer mit angeboten oder vermittelt, führt der Widerruf des Kreditvertrags parallel zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das ist meist leichter durchzusetzen als ein auf Sachmängel gestützter Prozess. Denn hier hängt der Erfolg von dem Vollbeweis des Sachmangels, ggf. von der Arglist des Verkäufers ab. Ein auf den Widerruf gestützter Prozess stützt sich dagegen allein auf die Fehlerhaftigkeit des Vertrags. Maßgeblich sind also nur rechtliche Fragen, keine Tatsachen, die bewiesen werden müssen.

Für ab 13. Juni 2014 abgeschlossene Kreditverträge gelten unter Umständen noch günstigere Regeln. Nach Widerruf kann der Besitzer den Wagen zurückgeben, ohne eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen.

Rechtsschutzversicherung muss i. d. R. eintreten.

Bestehen Rechtsschutzversicherungen, müssen diese i. d. R. eintreten. Maßgeblich sind der Vertragsrechtsschutz und der Verkehrsrechtsschutz. Von voreiligen Absagen der Versicherer sollte man sich dabei nicht beirren lassen.

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