Rücktritt vom Kaufvertrag – Wie berechnet man die Nutzungsentschädigung bei einem Neufahrzeug?

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Spätestens nach einem Rücktritt des Autokäufers von einem Kaufvertrag stellt sich die Frage nach der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Wichtig ist, dass ein Rücktritt nicht bedeutet, dass der Verkäufer das Fahrzeug zum Zeitwert zurücknehmen muss. Vielmehr bekommt bei einem Rücktritt jeder das zurück, was er bei Kauf des Fahrzeugs gegeben hat. Der Verkäufer bekommt also das Fahrzeug zurück und der Käufer sein Geld. Dies wäre aber unbillig, da das Fahrzeug durch den Käufer ja in der Zwischenzeit genutzt worden ist. Es handelt sich um kein Neufahrzeug mehr. Da die gefahrenen Kilometer nicht zurückgegeben werden können, ist ein Gegenwert, die Nutzungsentschädigung als Ausgleich zu zahlen.

Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung geht man davon aus, dass der Kaufpreis der Gegenwert für die Gesamtheit der möglichen Fahrkilometer ist. Es kommt deshalb auf die erwartbare Laufleistung an.

In der Vergangenheit ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass ein Auto ca. 150.000 km gefahren werden kann. Diese Rechtsprechung wird zwar vereinzelnd noch vertreten, allerdings wird man zwischenzeitlich – modellabhängig – von höheren Laufzeiten ausgehen können.

In der Rechtsprechung wird vertreten, dass Fahrzeuge bis zur Mittelklasse in der Regel 150.000 – 200.000 km gefahren werden können. Handelt es sich um Fahrzeuge der gehobenen Mittelklasse geht man zumeist von 250.000 km und bei Fahrzeugen aus der Oberklasse von 300.000 km aus.

Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat sich folgende Formel durchgesetzt:

(Kaufpreis x zurückgelegte Kilometer) : Erwartbare Laufleistung

Haben Sie Fragen zur einem Rücktritt vom Kaufvertrag? Oder haben Sie Fragen zur Berechnung der korrekten Nutzungsentschädigung? Gerne vertreten wir Ihre Interessen!

Ihr

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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