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Rücktritt vom Neuwagenkauf

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Die Freude auf den Neuwagen kann schnell vergehen, wenn der mangelhaft ist. Eine Rückgabe hängt jedoch von den Umständen ab – und auch, ob es Geld für extra angeschaffte Winterreifen gibt.

Wegen nicht verschwinden wollender Kratzer am eigentlich nagelneuen Auto musste dessen Käufer dreimal in die Werkstatt zurück. Am Ende erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da das Autohaus die Rückabwicklung verweigerte, kam es zur Klage und damit zu Antworten auf in solchen Fällen auftretende Fragen.

Recht auf zwei Nachbesserungsversuche

Das Gesetz gibt Verkäufern das Recht, bei Mängeln zweimal nachbessern zu dürfen. Käufer haben ihnen dafür eine angemessene Frist zu setzen. Erst wenn die Mängel dann immer noch bestehen, eröffnen sich neben dem Nachbesserungsanspruch weitere Ansprüche, wie etwa der auf Rücktritt, aber auch auf eventuellen Schadensersatz. Dadurch soll der Verkäufer den Kaufvertrag noch retten können und den Kaufpreis behalten dürfen. Im Fall war das aufgrund der mittlerweile sogar drei erfolgten Versuche, die Lackschäden zu beheben, nicht mehr möglich. Zudem hatte der Verkäufer eine Nachbesserung inzwischen auch endgültig und ernsthaft verweigert. Derartiges Verhalten kann dazu führen, dass ein Käufer nicht erst die zweimalige Nachbesserung akzeptieren muss.

Kein Bagatellmangel

Da die bereits bei der Übergabe vorhandenen Kratzer an Dach und Heckklappe nicht unerheblich waren, lag auch kein Bagatellmangel vor. Diesen muss ein Käufer hinnehmen. Die Rechtsprechung geht von einem geringfügigen Mangel aus, wenn er weniger als 1 Prozent des Kaufpreises ausmacht. Insoweit können auch bei Neuwagen Ansprüche wegen kleinerer Mängel entfallen.

Mangel nicht immer sichtbar

Keine Rolle spielte es im vorliegenden Fall, dass die Lackschäden nur bei Sonnenschein zu erkennen waren. Denn ein Mangel liegt auch dann vor, wenn er nur zeitweise auftritt bzw. sichtbar ist.

Bei Neulackierung kein Neuwagen mehr

Erfolg hätte hier nur eine Neulackierung versprochen. Diese hatte das Autohaus aber einerseits abgelehnt. Andererseits wäre der Neuwagen nach dieser umfangreichen Reparatur nicht mehr fabrikneu gewesen, was wiederum einen Mangel dargestellt hätte. Als fabrikneu gilt ein Fahrzeug nur, wenn es abgesehen von der Überführung ungenutzt ist, zur Zeit des Verkaufs unverändert weitergebaut wird, durch die Standzeit keine Mängel aufgetreten sind, es innerhalb von 12 Monaten nach seiner Herstellung verkauft wurde und ansonsten auch bei eventueller Nachbesserung keine erheblichen Beschädigungen aufweist.

Nutzungsvorteile anzurechnen

Da der Käufer in aller Regel mit dem Fahrzeug gefahren ist, muss er sich diese Nutzung beim zurückzuerstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Das erfolgt pauschal durch Ansatz von 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene tausend Kilometer. So auch hier, wo der Kläger bereits 9500 Kilometer gefahren war.

Ersatz für Winterreifen

Im November hatte der Käufer auch neue Winterreifen für den Pkw angeschafft. Da er bereits zuvor den Rücktritt erklärt hatte, gewährte ihm das Landgericht (LG) Saarbrücken dafür keinen Kostenersatz. Denn ab dem Rücktritt konnte er nicht mehr davon ausgehen, das Fahrzeug zu behalten. Zudem hätte er den Kauf dem Verkäufer anzeigen müssen. Letztendlich wies er auch nicht nach, ob er die Reifen anderweitig hätte verwenden oder verkaufen können.

Sachverständigenkosten

Auch der beauftragte Sachverständige war hier zu ersetzen. Denn aufgrund der Schwierigkeiten bei der Nachbesserung durfte der Kläger hier berechtigterweise sachverständige Hilfe beanspruchen.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 22.10.2012, Az.: 3 O 356/11)

(GUE)

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