Rückzahlung der Coronabeihilfen- ja oder nein- Rat und Hilfe vom Fachanwalt

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Die seit April 2020 gezahlten Beihilfen zur Überwindung der durch die Corona- Pandemie verursachten Liquiditätsengpässe wurden durch die jeweiligen Landesbanken an Selbständige und kleine Unternehmen ausgezahlt. Die Bewilligung geschah in vielen Bundesländern sehr schnell, ohne eine Überprüfung der Daten und Voraussetzungen.

Seit dem 01.012021 erfolgt eine verstärkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auszahlungen. So wird beispielsweise in Berlin die Nachreichen der Daten mit entsprechenden Belegen gefordert. Zum Teil wird nur eine Frist bis zum 01.02.2021 gesetzt. 

Die Corona- Soforthilfe ist generell eine nichtrückzahlbare Transferleistung für Unternehmer. Sollten aber die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht vorgelegen haben, droht nicht nur eine Rückzahlungspflicht samt Zinsen sondern auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs. Deswegen sollte spätestens jetzt eine Überprüfung und Darstellung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs und der Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen.

Einen Vertrauensschutz durch den bloßen Erhalt der Beihilfe gibt es nicht. Ein spätere Überprüfung der Antragsberechtigung ist jederzeit möglich. Gleichfalls wird spätestens mit der Steuererklärung  2020 eine mögliche Überkompensation offensichtlich. 

Außerdem ist jeder Antragsteller verpflichtet, zu überprüfen, ob er sich durch die Pandemie tatsächlich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befand. Ist dieses nicht der Fall, weil etwa die Umsätze gleich blieben, Kosten verringert wurden oder die Krise schon vorher bestand, sollte dieses schnellstmöglich gegenüber der Landesbank angezeigt werden. Mit dieser kann in den meisten Fällen auch eine moderate Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden.

Bei Untätigkeit im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschieht, können die Folgen fatal sein. Es drohen dann eine Kontopfändung, hohe Zinsen, sofortige Rückzahlung der gesamten Summe sowie ein Strafverfahren. Ebenfalls sind eine Gewerbeuntersagung oder die Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG möglich.

Daher empfiehlt es sich in vielen Konstellationen einer spezialisierten Verteidiger um Rat zu fragen, um solche Schäden zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. In seinem Mitarbeiterstab finden sich neben gestandenen Strafverteidigern auch  erfolgreiche Betriebswirte. Er verfügt damit über das notwendige juristische und betriebswirtschaftliche Wissen sowie die praktische jahrelange Erfahrung, um Ihre Interessen optimal zu vertreten. Probleme der unberechtigten Coronabeihilfenbewilligung sind daher aus seiner beruflichen Praxis bestens bekannt.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 


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