Rückzahlungsforderung des Insolvenzverwalters bei Geldschenkung (§ 134 InsO): Ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht hilft!

  • 3 Minuten Lesezeit

1) Einführung

Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument des Insolvenzrechts (und vor allem des Insolvenzverwalters), das dazu dient, die Gleichbehandlung der Gläubiger zu gewährleisten und eine bereits vollzogene Gläubigerungleichbehandlung rückgängig zu machen. 

Sie ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. 

In den Anfechtungstatbeständen nach den §§ 130 ff. InsO bezieht sich § 134 InsO auf unentgeltliche Leistungen, die der Schuldner in den letzten vier Jahren vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Zeitpunkt zugunsten eines Gläubigers bzw. Dritten erbracht hat. Musterfall ist hierfür die Geldschenkung oder Sachschenkung des Insolvenzschuldners oder Verstorbenen.


2) Voraussetzung für die Möglichkeit der Rückforderung nach § 134 InsO

Die Hürden für eine Insolvenzanfechtung nach § 134 durch den Insolvenzverwalter sind gering. 

Der Wortlaut des § 134 InsO lautet wie folgt:

"Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden."

Faktisch müssen hier zwei wesentliche Voraussetzungen vorliegen: 

Eine Gläubigerbenachteiligung und eine unentgeltliche Leistung. 

Die Gläubigerbenachteiligung ist eine zentrale Voraussetzung für die Anfechtung. Sie liegt vor, wenn die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung vermindert wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner Vermögenswerte verschenkt oder zu einem unter Marktwert liegenden Preis verkauft und dadurch das zur Verfügung stehende Insolvenzvermögen vermindert.

Weiter muss die Leistung (vollkommen) unentgeltlich übertragen worden sein. D. h. es wurde keine Gegenleistung seitens des Begünstigten erbracht.


3) Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO

Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO richtet sich nach § 143 InsO. 

Das Gesetz ordnet über § 143 InsO die Rückgewährung der durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußerten, weggegebenen oder aufgegebenen Gegenstände zurück zur Insolvenzmasse an. Dies bedeutet, dass der Empfänger der anfechtbaren Leistung verpflichtet ist, diese an die Insolvenzmasse zurückzugeben, um die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.

Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese jedoch nur zurückzugewähren, soweit er durch sie (noch) bereichert ist, woran unter anderem das Rückforderungsverlangen scheitern kann.


4) Verteidigungsmöglichkeiten des Beschenkten und Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen oft häufig nicht so "eindeutig" vor, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Rechtsprechung ist vielschichtig und es bestehen auch bei § 134 InsO verschiedenste Sonderkonstellationen.

Zudem greift die Rechtsprechung hier auf die Regelung zur Schenkung analog zurück, was unter anderem die Einwendung der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB eröffnet.

Bei erklärter Anfechtung durch den Insolvenzvewralter sollte man sich an einen fachkundigen und mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt für Insolvenzrecht wenden, um seine Rechte zu wahren

Es kann sich hier klar lohnen, die Verpflichtung zur Rückzahlung fachkundig prüfen zu lassen. Hierdurch wird einem wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteil vorgebeugt.


5) Fazit

Die Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO ist ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Gläubigergleichbehandlung. 

Sie ermöglicht die Rückforderung von unentgeltlichen Leistungen, die in den letzten vier Jahren vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach erbracht wurden. 

Bei drohender und/oder erklärter Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist es ratsam, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht zu wenden, um die eigenen Rechte zu wahren und mögliche Verteidigungsstrategien zu erarbeiten.

Denn auch § 134 InsO birgt hinreichende Verteidigungskonstellationen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. (Mit)Gläubigern, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.



#Insolvenzverfahren #Insolvenzeröffnung #Insolvenzverwaltung #Insolvenzantrag #Insolvenzantragstellung #Regelinsolvenz #§134 #Schenkungsanfechtung #Schenkung #Rückforderung #Insolvenzverwalter #Gläubigerbenachteiligung #Anfechtung #Rückübertragungsrecht #Insolvenzanfechtung #Rückübertragung #Anwartschaft #Krise #Rechtswirkung #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltHandelsrecht #FachanwaltSteuerrecht #FachanwaltInsolvenzrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Foto(s): Dr. Holger Traub


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema