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Rundfunkbeitrag vor dem Bundesverfassungsgericht: verfassungswidrig oder nicht?

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Keine Frage: Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag polarisiert. Kritiker sehen in dem umstrittenen Pauschalbetrag von 17,50 Euro pro Haushalt, über die sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten finanzieren, eine rechtswidrige Zwangsabgabe. Ab heute muss das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob der Nachfolger der vielgescholtenen „GEZ-Gebühr“ verfassungswidrig ist.

Besitzer von Zweitwohnungen sehen sich benachteiligt

Insgesamt muss das höchste deutsche Gericht über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden entscheiden. Einer der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Zweitwohnung, der für beide Unterkünfte mit demselben Beitrag zur Kasse gebeten wird und diese Benachteiligung nicht mehr hinnehmen will. 

Wie viele Bewohner hat ein Haushalt? Ist sie regelmäßig bewohnt? Für den Rundfunkbeitrag kein Kriterium 

Und das ist sicherlich verständlich, denn zu einem der Hauptkritikpunkte gehört seit jeher, dass die Gebühr, die monatlich an den ARD Deutschlandradio Beitragsservice entrichtet werden muss, pro Wohnung fällig wird. Und das unabhängig davon, wie viele Personen in besagter Wohnung leben – und ob sie sich dort überhaupt aufhalten. Dementsprechend wird der Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen in voller Höhe fällig. 

Firmen müssen für jede einzelne Filiale zahlen

Und auch den Unmut von Unternehmern hat die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medienangebote bereits auf sich gezogen. Einer der Beschwerdeführer muss die umstrittene Gebühr für jede einzelne Firmenniederlassung entrichten und sieht sich dadurch massiv benachteiligt. 

Auch ein bekanntes Unternehmen ist mit von der Partie 

Einer der Fälle, den das Bundesverfassungsgericht nun prüfen muss, betrifft den Autovermietungs- und Leasingkonzern Sixt. Dieser wird nämlich für jeden einzelnen Mietwagen zur Kasse gebeten. Sixt warf daher dem ARD Deutschlandradio Beitragsservice eine unzulässige Mehrfachbelastung vor.

Ist der Rundfunkbeitrag eine Steuer?

Und auch mit einer grundsätzlichen Kritik des Rundfunkgebührenmodells muss sich das Bundesverfassungsgericht nun auseinandersetzen. Die vier Beschwerdeführer setzten nämlich auch auf die Argumentation, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit um eine Steuer handelt, die sicher so manchen geläufig sein wird. Somit muss das höchste deutsche Gericht nun einen wahren „Klassiker“ unter den Thesen der Rundfunkbeitragsgegner auf seine Stichhaltigkeit hin abklopfen. 

Entspricht der bekannte Einwand tatsächlich der Wahrheit, dürfte sich der ARD Deutschlandradio Beitragsservice in der Bredouille wiederfinden. Die Bundesländer, die gemeinsam den Rundfunkbeitrag beschlossen haben, besitzen nämlich nicht die rechtliche Kompetenz, um Steuern zu verhängen. 

Der Rundfunkbeitrag als „zweckgebundene Abgabe“

Bisher argumentierten zahlreiche Gerichte – wie etwa das Verwaltungsgericht im pfälzischen Neustadt an der Weinstraße in einem Urteil vom 20.10.2016, Az.: 5 K 145/15.NW –, dass der Rundfunkbeitrag eine sogenannte zweckgebundene Abgabe sei. Sprich, er diene nur einer einzelnen, fest definierten Aufgabe. Steuern dagegen seien grundsätzlich nicht zweckgebunden, da über deren konkrete Verwendung die einzelnen Parlamente entscheiden. 

Ob das Bundesverfassungsgericht diese Meinung teilen wird, steht gegenwärtig noch in den Sternen. Die Verhandlung in Karlsruhe hat heute um zehn Uhr begonnen und wird auch morgen noch etliche Stunden andauern. Auch Experten halten den Ausgang momentan für schwer zu prognostizieren – es ist somit mit einigen Überraschungen zu rechnen. 

Harte Worte zu Beginn der Verhandlung

Laut Medienberichten begann das Bundesverfassungsgericht die Verhandlung mit unerwartet viel Kritik am gegenwärtigen Procedere des ARD Deutschlandradio Beitragsservice. So war der Vorsitzende des 1. Senats etwa der Ansicht, dass der Rundfunkbeitrag „Probleme einer gleichheitsgerechten Belastung“ aufweise. 

Die Tatsache, dass für private Fahrzeuge kein Rundfunkbeitrag berechnet wird und Halter von Miet- und Dienstwagen dagegen zahlen müssen, schätzte er ebenso als „problematisch“ ein, genauso wie die Tatsache, dass die Anzahl der Bewohner eines rundfunkbeitragspflichtigen Haushalts im Augenblick grundsätzlich nicht beachtet wird. 

Auch die Möglichkeit, dass es sich bei der „Zwangsabgabe“ tatsächlich um eine Steuer handelt, schloss man hierbei nicht aus. Und in einem solchen Fall drohe ihr tatsächlich die Verfassungswidrigkeit, so der Vorsitzende. Sobald weitere Entwicklungen bekanntgegeben werden, werden wir zeitnah berichten.

(JSC)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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