Das Bundesverfassungsgericht zur Menschenwürde

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Ausführliche Informationen zur Menschenwürde in Art. 1 des Grundgesetzes finden Sie in den Fachartikeln Die Menschenwürde in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1) und Die Menschenwürde in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2). In dieser Übersicht soll es um einige besonders bedeutende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Menschenwürde gehen.


BVerfGE 49, 286 = 1 BvR 16/72

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird. Hierzu gehört, dass der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann.


BVerfGE 30, 173 = 1 BvR 435/68

Die Menschenwürde knüpft an die Persönlichkeit und den sich daraus ergebenden Achtungsanspruch des Menschen an. Daher erlischt die Menschenwürde auch nicht mit dem Tod.


BVerfGE 109, 279 = 1 BvR 2378/98, 1084/99

Eine Grundgesetzänderung, die die Menschenwürde antastet, ist verfassungswidrig. Der Schutz der Menschenwürde wird auch in einzelnen Grundrechten konkretisiert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) hat einen engen Bezug zur Menschenwürde. Die akustische Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken verstößt dann gegen die Menschenwürde, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht respektiert wird.


BVerfGE 109, 133 = 2 BvR 2029/01

Die Menschenwürde verbietet grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen. Auch ein Straftäter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein weiterhin gefährlicher Straftäter – grundsätzlich unbegrenzt – in Sicherungsverwahrung genommen wird.


BVerfGE 35, 202 = 1 BvR 536/72

Die Menschenwürde ist der Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung. Dies bedeutet auch, dass ein Straftäter nach Verbüßung der Strafe wieder Gelegenheit erhalten muss, sich in die Gemeinschaft einordnen zu können, also nicht dauerhaft ein "Ausgestoßener" bleibt.


BVerfGE 61, 126 = 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80

Es ist keine Verletzung der Menschenwürde, dass ein Betroffener einen Antrag stellen muss, um Gründe gegen eine Verhaftung geltend zu machen. Vielmehr stellt es sich als eine Konsequenz aus der Selbstverantwortlichkeit des Einzelnen dar.


BVerfGE 125, 175 = 1 BvL 1, 3, 4/09

Die Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.


BVerfGE 82, 60 = 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86

Der Staat muss dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dies geschieht durch entsprechende Steuerfreibeträge.


BVerfGE 95, 96 = 2 BvR 1851, 1853, 1875 und 1852/94

Zur Menschenwürde gehört, dass eine strafrechtliche Verurteilung ohne persönlichen Schuldvorwurf (also nur aufgrund des objektiven Vorliegens einer Handlung) nicht zulässig ist.


BVerfGE 140, 317 = 2 BvR 2735/14

Die Bundesrepublik darf an einer Verletzung der Menschenwürde durch andere Staaten nicht mitwirken oder diese (bspw. durch eine Auslieferung) ermöglichen.


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