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Mit angekündigter Barzahlung den Rundfunkbeitrag sparen?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gibt es nicht mehr, ihre Aufgaben wurden allerdings nahtlos durch den sogenannten „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ übernommen. 

Man kann von diesen Institutionen und auch dem öffentlichen Rundfunk halten, was man will, gegen den pro Haushalt erhobenen Beitrag kann man sich jedoch kaum wehren. Manche Menschen versuchen es trotzdem – mit einer interessanten Argumentation.

Rundfunkbeitrag nur per Lastschrift und Überweisung

Einfach nicht zu zahlen, ist im Zweifel keine gute Idee, denn dann werden die GEZ-Nachfolger die Beiträge in aller Regel zwangsweise durchsetzen. Ein Journalist tat allerdings etwas ganz anderes:

Nach Kündigung seiner vormals erteilten Einzugsermächtigung erklärte er, den Rundfunkbeitrag zukünftig nur noch in bar bezahlen zu wollen. Auf den üblichen Formularen des Beitragsservice kann man jedoch nur zwischen Lastschrift und Überweisung wählen.

Diesen Bezahlmethoden, die allesamt über eine Bank abgewickelt werden müssten, verweigerte sich der Mann und berief sich dabei auf § 14 Bundesbankgesetz. Tatsächlich steht in § 14 Abs. 1 Satz 2 Gesetz über die Deutsche Bundesbank: „Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.“

Aber bedeutet das wirklich, dass jedermann jederzeit Banknoten annehmen muss? Und wie bezahlt man 17,50 Euro pro Monat und Haushalt eigentlich passend nur mit Banknoten, also Geldscheinen – ohne Münzen? Von Bargeld allgemein steht in § 14 schließlich nichts.

Satzungen scheinen dem Beitragsservice recht zu geben

Nichtzahler, die nun möglicherweise darauf hoffen, dass sich ein Eintreiben des Rundfunkbeitrags bei ihnen nicht lohnt und die Verwaltungsgemeinschaft „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ letztlich darauf verzichtet, sollten aber gewarnt sein:

Inzwischen beruft sich der Beitragsservice offenbar auf die Satzungen der Landesrundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach dürfen Beitragsschuldner ihre Rundfunkbeiträge ausdrücklich nur bargeldlos entrichten, also per Einzugsermächtigung, Einzel- oder Dauerüberweisung.

Ob diese Satzungen ordnungsgemäß zustande gekommen und wirksam sind, darüber lässt sich allerdings immer noch streiten – unter Umständen wohl bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Klar scheint dagegen eines: Steht erst einmal der Gerichtsvollzieher vor der Tür, nimmt der auch gerne Bargeld mit – und zwar mehr, als der ursprüngliche Rundfunkbeitrag gekostet hätte.

Schritt für Schritt zur Abschaffung des Bargeldes?

Dem Journalisten geht es nach eigenen Angaben bei der ganzen Sache auch weniger um den Rundfunkbeitrag, sondern vor allem um die Erhaltung des Bargeldes im Gegensatz zum immer mehr genutzten und weniger greif- und begreifbaren Bankgeld.

Vorstöße zu einer möglichen Abschaffung des Bargeldes gehen ja immer wieder durch die Medien. Auch dazu kann man verschiedener Meinung sein – ähnlich wie zum öffentlich-rechtlichen Radio und Fernsehen.

Was durch den kreativen Umgang mit Bargeldzahlungen in anderen Fällen schon so alles passiert ist, können Sie in unserem kuriosen Artikel „Bei 50 Münzen hört der Spaß auf“ nachlesen.

(Quelle: Handelsblatt Online v. 05.06.2015, „Mit Münzen und Scheinen gegen den Rundfunkbeitrag“)

Update: Vor Gericht entschiedene Fälle

Inzwischen haben mehrere Gerichte über verschiedene solcher Fälle entschieden, in denen sich die Betroffenen geweigert hatten, ihren Rundfunkbeitrag wie üblich per Überweisung oder Lastschrift zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt führt in einer Urteilsbegründung aus, dass Rundfunkbeiträge ja durchaus auch mit Bargeld beglichen werden könnten. Die Betroffenen müssten damit nur zu einem Kreditinstitut gehen und dort eine Bareinzahlung auf das Empfängerkonto vornehmen.

Dieser Ansicht hat sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel angeschlossen. Danach seien die Regelungen des Hessischen Rundfunks rechtlich in Ordnung. Der VGH hat allerdings die Revision zugelassen, sodass früher oder später noch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Rechtmäßigkeit entscheiden könnte.

(VG Frankfurt, Urteil v. 31.10.2016, Az.: 1 K 2903/15.F und VGH Kassel, Entscheidungen v. 13.02.2018, Az.: 10 A 2929/16, 10 A 116/17)

Auch das VG Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hielten die Vorgabe, dass Beiträge nicht unmittelbar in Scheinen und Münzen gezahlt, sondern auf ein Konto entrichtet werden müssen, für grundsätzlich zulässig.

Nach dem Bundesbankgesetz sei es nicht zwingend verboten, für bestimmte Fälle eine bargeldlose Zahlung anzuordnen. Jedenfalls in Bereichen der sogenannten Massenverwaltung führe dies zur Vereinfachung der Verwaltung und zur Verringerung entsprechender Kosten.

Das sollte auch im eigenen Interesse der Beitragspflichtigen liegen, die sonst selbst durch allgemein höhere Beiträge die höheren Verwaltungskosten mitfinanzieren müssten.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.06.2017, Az.: 2 A 1251/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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