S´Arraco S.L. – Täuschung über Rendite von vorneherein

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In einem von unserer Kanzlei vor dem LG Augsburg vertretenen Rechtstreit – Az.: 113 O 4255/17 –lassen Beteiligte des „Anlagekonzepts die Hüllen fallen“. Wir vertreten einen geschädigten Anleger, der aufgrund der Empfehlungen seines Vermögensberaters einen Betrag i.H.v. 30.000,00 € investiert hatte.

Das Anlageversprechen

Es war den Anlegern der Abschluss eines Darlehens und einer Bonusvereinbarung empfohlen worden, aufgrund welcher 10 % Zinsen in Aussicht gestellt worden waren.

Das Darlehen sollte, so die Versprechungen des Vermögensberaters von der S´Arracco Invesetments S.L. in ein internationales Investitionsprojektes investiert werden. Im Übrigen sah die vermittelte Bonusvereinbarung in Abhängigkeit zur erfolgreichen Durchführung des Investitionsprojektes vor, dass eine Rendite von bis zu 200 % des investierten Betrages an die Investoren zurückfließen sollte.

Indizien, dass Renditen objektiv zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht zu erreichen

Es gibt nach Ansicht von RA Martin J. Haas (MJH Rechtsanwälte) ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass die den Anlegern die versprochene Rendite i.H.v. 10 % aus dem Darlehen, erst recht aber die 200 %tige Rendite aus den Bonusvereinbarungen von vorne herein nicht erreichbar waren. Es sich insgesamt um ein extrem risikoreiches und waghalsiges Projekt handelte, und zwar mit einem überwiegenden Risiko des Totalverlustes. Dies wurde aber Angaben von Anlegern unserer Kanzlei gegenüber nicht vom vermittelnden Vermögensberater offengelegt.

Da die Kapitalanlage im Gegenteil auch noch als sicher beschrieben wurde, zumindest was die Rückzahlung des investierten Betrages, aber auch die Darlehenszinsen anging, liegt wohl eine unzureichende Risikoaufklärung, wenn nicht sogar der Tatverdacht des Vorliegens eines Kapitalanlagebetruges vor.

Aufklärungspflichten

Ein Anleger, dem eine Kapitalanlage angeboten wird, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337; 195, 1; BGH, NJW-RR 2003, 1054; NJW 2010, 1077; NJW-RR 2010, 952; NJW-RR 2012, 937; NJW-RR 2013, 561; GWR 2013, 339). Dabei müssen die Darstellungen auch hinreichend eindeutig sein (BGH, NJW-RR 2007, 1329; NJW-RR 2007, 1332).

Soweit eine Rendite nicht erreichbar ist, ist hierauf hinzuweisen. Das Gegenteil war aber in den unserer Kanzlei bekannt gewordenen Fällen geschehen. Die verwandten Unterlagen weisen nach Ansicht von RA Martin J. Haas Rechtsanwalt die Anleger nicht auf das hin, was gemeinhin als für eine Anlageentscheidung im konkreten Fall der S´Arraco Investemts S.L. benötigt wird.

S´Arraco Investements S.L: Das Unternehmen hat entgegen anders lautender Beteuerungen wohl kein Geld zur Rückzahlung der Darlehen – Hinhaltetaktik und Verzögerungsstrategie

Die S´Arraco S.L. jedenfalls sieht sich nicht veranlasst, auf die seitens unseres Mandanten augesprochene Kündigung des Darlehens auch nur zu antworten. Die bisher über offizielle Register in Spanien abgefragten Recherchen, lassen nicht vermuten, dass die S´Arraco Investments S.L. selbst über Geldmittel verfügt.

Wir stellen in den uns bekannten Fällen eine Strategie fest, dass wohl die Anlageinitiatoren bis heute versuchen, durch Versprechungen und Zusicherungen die Anleger von der Kündigung der Darlehensverträge abzuhalten. Ferner werden wohl durch Zusicherungen, dass das investierte Geld noch vorhanden wäre, versucht, die Anleger ebenso zu beruhigen. Dass aber das Geld noch da ist, hält RA Martin J. Haas für nicht glaubhaft.

Heute, viele Jahre nach Zeichnung der Darlehensverträge die Anleger noch davon abzuhalten Ihre Ansprüche geltend zu machen hält Herr RA Martin J. Haas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hingegen für eine Strategie der Initiatoren, um die 10-järhige Verjährungsfrist zu Lasten der Investoren verstreichen zu lassen. Danach haben die Anleger keine Chancen mehr Ihr einmal investiertes Geld von den Verantwortlichen zurück zu fordern.

Anlegern wir die Kündigung der Darlehens-verträge der S´Arraco Invesetments S.L. empfohlen

Jeder Anleger sollte es ggf. selbst testen und einfach die Kündigung des Darlehensvertrages aussprechen.

Anspruchsgegner nicht nur die Gesellschaft, alle (für die Anleger) ohne weitere Recherchen nicht ersichtlichen Anspruchsgegner (Unternehmensinitiatoren, aber auch deren Anwälte)

Als potentielle Anspruchsgegner stehen den Anlegern nicht nur die Verantwortlichen Unternehmensinitiatoren, die S´Arraco Investments, sondern ggf. auch weiter am Vertrieb beteiligte Rechtsanwälte zur Verfügung. Nach der Rechtsansicht von RA Martin J. Haas, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, haben diese wohl in Verkennung der Sach- und Rechtslage die Verträge des Initiatoren geprüft und für ausreichend befunden. Sodann haben sie auch noch die Interessen der S´Arraco S.L. im Rahmen des Versuchs der Umsetzung des Kapitalanlagekonzeptes vertreten. Es steht nicht nur der jeweils handelnde Vermögensberater als Anspruchsgegner (Stichwort: unterlassene Plausibilitätsprüfung), sondern auch noch eben eine Anwaltskanzlei als Anspruchsgegner zur Verfügung. Wir hoffen auf den Eintritt der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung zu Gunsten der Anleger. Die zuständige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird derzeit von uns recherchiert.

Unser Mandant hat uns von der Verschwiegenheit aus seinem Mandatsverhältnis befreit. Wir werden somit spätestens mit Vorliegen des Urteils über die hier gewonnen Erkenntnisse berichten.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir weisen darauf hin, dass 10 Jahre maximale Verjährungsfrist (taggleich) nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages abläuft. Dann muss keiner der Anspruchsgegner oder auch nicht die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Anwälte den geschädigten Anlegern Schadensersatz leisten.

Wir empfehlen betroffenen Anlegern auf keinen Fall weiter zur zögern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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