Schadenersatz für GLK 220 CDI 4Matic im Abgasskandal der Daimler AG

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Das Landgericht Tübingen hat die Daimler AG zu Schadenersatz für einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Dieselmotor 0M651 und der Abgasnorm Euro 6 verurteilt. Geschädigte Verbraucher können sich auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen.

Die Daimler AG ist einmal mehr im Abgasskandal schadenersatzpflichtig geworden. Das Landgericht Tübingen (Urteil vom 25.06.2021, Az.: 7 0 244/20) hat die Daimler AG verurteilt, verurteilt, an die Klagepartei 38.986,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz GLK 220 BlueTEC. Die Daimler AG wurde zudem verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 Euro freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Kläger hatte mit Bestellung vom 17. September 2015 einen Mercedes-Benz GLK 220 BlueTEC 4Matic zum Preis von 44.890 Euro und einem Kilometerstand von 5000 Kilometern erworben. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs OM651 und der Schadstoffklasse Euro 6 ausgerüstet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2021 hatte der Mercedes-Benz GLK 220 einen Kilometerstand von 37.218 Kilometer. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen und eines Ergänzungsbescheids. Gegen beide Bescheide hat die Daimler AG Widerspruch eingelegt. In der Folge des von ihr nicht anerkannten Rückrufs entwickelte der Hersteller für den streitgegenständlichen Motor ein Software-Update, das vom KBA nach Prüfung freigegeben wurde. Das Software wurde auf das klägerische Fahrzeug aufgespielt.

Der Kläger hat in dem Verfahren die Funktionalität verschiedener vermuteter Abschalteinrichtungen dargelegt. Dazu gehören die Aufwärmstrategie mit Erkennung der Prüfstandsituation, die Installation eines Thermofensters, die abweichende Arbeitsweise des SCR-Katalysators in der Straßennutzung im Vergleich zum Prüfstand, die Umsteuerung des Motors nach 20 Minuten in einen laut Gericht „schmutzigen Modus“, eine auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr unterschiedlich zum Einsatz kommende Abschalteinrichtung des Getriebes mit der Folge höherer CO2- und Benzinverbrauchswerte im regulären Straßenverkehr, eine unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und eine Programmierung des OBD-Systems dergestalt, dass fälschlicherweise keine Meldung über Fehler im Abgassystem angezeigt werde, schreibt das Gericht.

Das hat dem Gericht ausgereicht, betont der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. Er fasst zusammen: „Als Folge der unzulässigen Abschalteinrichtungen würden die angegebenen respektive zulässigen Werte für Stickoxide Im Realbetrieb deutlich überschritten. Der Kläger hat somit laut Gericht mehrere aus seiner Sicht unzulässige Funktionen im Motor des von der Beklagten hergestellten und verkauften Fahrzeugs beschrieben und damit zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht Allein aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einer konkreten Rückrufaktion des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist, resultiert der begründete Verdacht einer unzulässigen Manipulation des Fahrzeugmotors, über deren Vorhandensein mithin zunächst das KBA bei der Typenzulassung und nachfolgend der Kläger getäuscht worden sein könnte.“

Dass es sich hierbei nur um eine allgemeine Beschreibung des von Klägerseite behaupteten Problems handle, schade dabei nicht, erklärt das Gericht. Denn derjenige, der weder über eigene Sachkunde noch über weitere Erkenntnismöglichkeiten verfüge, sei letztlich auf Vermutungen angewiesen und könne diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen, gibt Dr. Hartung wieder. „Das ist vorteilhaft für geschädigte Verbraucher, die durch einen substantiierten Vortrag die Chancen auf Schadenersatz deutlich erhöhen können“, betont der Dieselexperte.

Bei der Daimler AG sind flächendeckend Mercedes-Benz-Dieselfahrzeuge vom Abgasskandal betroffen. Die Bandbreite der Urteile zeigt, dass der Weg über die Gerichte im Daimler-Abgasskandal der kürzeste Weg zu einer finanziellen Kompensation für geschädigte Verbraucher ist. Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM622, OM626, OM642, OM651, OM654 und OM656. Diese sind über alle Modellreihen hinweg verbaut. Daher entscheiden Gerichte über alle Instanzen hinweg regelmäßig verbraucherfreundlich und sprechen geschädigten Fahrzeughaltern Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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