Schadensersatz bei Flugausfall - Entschädigungspauschale sowie Kosten für den Ersatzflug

  • 2 Minuten Lesezeit

Streicht eine ausführende Fluggesellschaft kurzfristig einen Flug, so schuldet es nach der EU-Fluggastrechteverordnung Unterstützungsleistungen, Betreuungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen.

Im Falle einer Annullierung des Fluges schuldet die ausführende Fluggesellschaft unabhängig vom Annullierungsgrund eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Fluggast selbst eine anderweitige Beförderung buchen und die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten von der Fluggesellschaft verlangen. Dieser Anspruch ist nicht auf die Ausgleichsansprüche nach der Verordnung anzurechnen, da die Ansprüche aus der Verordnung nebeneinander bestehen. Der Kunde kann also die Entschädigungspauschale und die Kosten für den Ersatzflug verlangen, wenn er mit der Ersatzflug verspätet am Ziel eintrifft.

Nur für Ausgleichsansprüche kommt es auf den Grund der Annullierung des Fluges durch die Fluggesellschaft an, aber nicht für den Ersatz der Kosten des Ersatzfluges. Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, so ist es nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach der Verordnung zu leisten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind außergewöhnliche Umstände Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wobei beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Die Fluggesellschaften versuchen die Ansprüche der Kunden zunächst oftmals mit pauschalen Ausreden, z.B. wegen schlechten Wetters, abzuwehren. Hier sind aber die Fluggesellschaften beweisbelastet, d.h. diese müssen im Gerichtsprozess nachweisen, dass dies wirklich so gewesen ist und ein Fall höherer Gewalt vorlag. In der Regel gelingt den Fluggesellschaften dieser Nachweis nicht.

Darüber hinaus schließen außergewöhnliche Umstände - selbst wenn sie nachgewiesen sind - Ausgleichsansprüche nicht per se aus. Denn die Fluggesellschaft hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Gründe für die Annullierung und deren Folgen zu vermeiden. Die Fluggesellschaft ist nur dann von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu verhindern, dass diese Umstände zu einer Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges führen, ohne dass ihm jedoch angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein unzumutbares Opfer abverlangt werden kann.

Die Fluggesellschaft ist in der Regel auch zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dies gilt schon alleine dann, wenn dem Fluggast unmittelbar keine Informationen über seine Rechte ausgehändigt wurden. Dann steht dem Fluggast das Recht zu, sich von seinem Rechtsanwalt auf Kosten der Fluggesellschaft rechtlich beraten zu lassen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Julien Schlagowski LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten