Wann kann ein Pauschalurlauber auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug buchen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 03.07.2018 (Az. X ZR 96/17) entschieden, dass bei einer Verschiebung des Rückflugs und der Veränderung des Zielflughafens ein Reisemangel vorliegt.

Etwaige Reisemängel sind dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen. Dabei ist der Reiseveranstalter unter Fristsetzung zur Abhilfe aufzufordern. 

Erfolgt keine Abhilfe durch den Reiseveranstalter, steht es dem Reisenden frei, das Problem selbst zu lösen und selbst einen Ersatzflug zu organisieren. Dabei kommt auch der Ersatz der Mehrkosten ausnahmsweise in Betracht.

Der BGH in der vorstehenden Entscheidung ausnahmsweise eine Erstattungspflicht des Reiseveranstalters auch für den Fall bejaht, dass die Reisenden den Reiseveranstalter vor der Buchung der Ersatzflüge nicht kontaktiert und unter Fristsetzung aufgefordert hatten.

So sah der Bundesgerichtshof die Reisenden als entschuldigt an, weil der Reiseveranstalter selbst Fehler gemacht hatte. So hatte der Reiseveranstalter nicht mitgeteilt, dass Mängel überhaupt anzuzeigen sind.

Der Entscheidung des BGH liegt daher eine Ausnahmesituation zugrunde und kann sicherlich nicht verallgemeinert werden. Gleichwohl zeigt auch diese Entscheidung die Möglichkeiten des Reisenden auf.

Der sicherste Weg bleibt die Aufforderung des Reiseveranstalters zur Abhilfe. Und genau diese Aufforderung sollte mit Fristsetzung erfolgen. Erst danach besteht für den Reisenden die Möglichkeit, das Problem selbst zu lösen und den Ersatz der Mehrkosten einzufordern.

Andernfalls besteht das Risiko, auf den entsprechenden Mehrkosten sitzen zu bleiben.

Alternativ kann der Reisende auch, wenn er einen solchen Streit nicht riskieren will, die Änderung der Flugzeiten hinnehmen und im Nachgang der Reise eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Je nach Umständen des Einzelfalls und Dauer der Verzögerungen können für jeden Tag der Verschiebung der Flugreisedaten bis zu 100 % des Tagesreisepreises angenommen werden. 

Haben Sie Probleme mit Ihrer Reise? Wurden die Flugzeiten verändert? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber der Fluggesellschaft und/oder etwaigen Ansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch!

-Schwede-

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schwede

Beiträge zum Thema