Schadensersatz wegen mangelhafter Beratung: Klage gegen den AWD eingereicht

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Die Vermittlung von Kapitalanlagen wird geprägt durch die regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kapitalanleger und einen zugleich auf seiner Seite ebenso regelmäßig bestehenden Aufklärungsbedarf, der in der Mehrzahl der Fälle nur durch den Finanzvermittler und seine im Allgemeinen zu erwartende Sachkunde befriedigt werden kann. Leider sind in der Praxis jedoch häufig erhebliche Aufklärungsdefizite festzustellen. Der Laie ist in der Regel überfordert und vertraut voll und ganz dem ihm gegenübersitzenden Finanzfachmann. Dieser aber beschönigt regelmäßig das Produkt, verharmlost die Anlage und versucht, unter dem Deckmantel einer „objektiven Finanzoptimierung" hochprovisionierte Beratungskonzepte umzusetzen.

Rechtsstreitigkeiten, die sich um den Schadensausgleich drehen, sind deshalb oftmals nicht zu vermeiden. Aktueller Fall: Ein Anleger aus Eggstätt geht im Wege der Zivilklage gegen den AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst vor.  Es handelt sich um einen Finanzstrukturvertrieb, der gegen Provision Lebens- und Krankenversicherungen sowie Finanzprodukte für Fondsanbieter verkauft.

Der Kläger, der von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass vertreten wird, nimmt den AWD im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen in Anspruch. Hintergrund: Auf Anraten eines Mitarbeiters der Finanzfirma wurden im Wohnzimmer des Anlegers verschiedene Beteiligungen gezeichnet (HSC Aufbauplan Portfolio VI/ HSC Aufbauplan Schiff I GmbH & Co. KG/ Optivita USA II GmbH & Co. KG/MPC Best Select/AGP Advisor Global Partners Fund II), die dem Bereich des sogenannten Grauen Kapitalmarkts zuzuordnen sind. Beanstandet werden Aufklärungspflichtverletzungen. Der Anleger hatte den AWD-Mitarbeiter im Vorfeld ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er großen Wert auf eine vernünftige Altersversicherung legt und das zu investierende Kapital auf keinen Fall spekulativ oder risikobehaftet angelegt werden darf. Außerdem machte der Anleger darauf aufmerksam, dass er gesundheitlich angeschlagen sei und das eingesetzte Geld jederzeit verfügbar sein müsse. Die vermittelten Risikoprodukte entsprachen aber, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, nicht diesen Anforderungen und den Anlagewünschen. Zu vermissen ist insbesondere die auf die zu beratende Person abgestellte Aufklärung über die wesentlichen Eigenschaften der Geldanlagen und deren Risiken.

Entscheidend ist, dass die AWD-Anlagen auch nicht im Ansatz anlegergerecht ausgewählt worden sind. Beteiligungen sind immer eine Mitunternehmerschaft mit allen Risiken. Sie sind allenfalls als Beimischung für die Altersvorsorge geeignet (Faustregel: 5 bis 10 Prozent vom freien Vermögen, aber nur für sehr wohlhabende bzw. gutverdienende Bürger). Nur wer bereit ist, seine Einlage im „worst-case" zu riskieren, ist geeigneter Investor für geschlossene Graumarktfonds. Nach der Rechtsprechung gilt: Eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko ist für eine ergänzende Altersvorsorge schlechthin ungeeignet, wenn eine „sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht wird; die Empfehlung einer solchen Beteiligung ist wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 06.12.2012 - III ZR 66/12)

„Die Berater begleiteten den Kunden mit ganzheitlicher, individueller Finanzplanung. Sie galten als Experten in der qualitativ hochwertigen Produktauswahl und nutzten das einzigartige AWD-Beratungskonzept. Für den Kunden reduzierten sie so die Komplexität des Vorsorgebedarfs, schafften Transparenz und zeigten individuell abgestimmte Lösungsmöglichkeiten auf."

So sieht der AWD, wie auf seiner Homepage nachzulesen ist, rückblickend seine bisherige Tätigkeit. Dass sich dieses Beratungskonzept nicht in den ihm empfohlenen Fonds widerspiegelt, musste der Anleger schmerzlich erfahren. Das Verfahren ist vor dem Landgericht Traunstein unter dem Aktenzeichen 5 O 1315/13 anhängig. Der Streitwert beläuft sich auf rund 60.000 Euro. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass sieht gute Chancen, für seinen Mandanten die komplette Rückabwicklung der Investitionen zu erreichen. Seit dem 08.04.2013 präsentiert sich AWD übrigens mit neuem Namen und Logo; die rund 300 Finanzbüros treten jetzt unter der Bezeichnung Swiss Life Select auf.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass II ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und auf die Beratung von Anlegern im Falle von fehlgeschlagenen Kapitalanlagemodellen spezialisiert. Dr. Klass vertritt geschädigte Verbraucher und Investoren insbesondere gegen Finanzgesellschaften, Bankinstitute und Anlagevermittler. Die Mandanten werden im gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten unterstützt.


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