Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung eines Stellenbewerbes wegen seines Alters

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Stellenausschreibungen müssen "altersneutral" ausgeschrieben werden

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der entschiedene Fall:

Ein Jahr 1958 geborener Volljurist hat sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Die beklagte Firma suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljurist/ Volljuristin". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,- € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt und Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben.

Stellenausschreibung verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts der ausgeschriebenen Stelle verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dann die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.

"Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Diese Vorschrift verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird", erklärt der Arbeitsrechtler Tobias Ziegler die Entscheidungsgründe des Urteils. "Nach § 7 AGG sind Stellen u.a . "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt."

Wie beispielsweise in dem entschiedenen Fall ist die unzulässige Stellenausschreibung ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Altes nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts jedoch nicht zu.

Fazit:

Arbeitgeber müssen nicht nur im bestehenden Arbeitsverhältnis und bei deren Beendigung rechtliche Fallstricke beachten, sondern auch bereits im Vorfeld der Besetzung von offenen Stellen im Unternehmen gilt es sich juristisch abzusichern. Daher ist es zu empfehlen, sich frühzeitig den Rat eines im Arbeitsrecht erfahren Rechtsanwalts einzuholen.  


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