Schadensersatzansprüche im Dieselskandal jetzt auch bei VW EA 288 Motor

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Landgericht München I urteilt: Auch der EA 288 Motor von VW hat eine unzulässige Abschalteinrichtung und ist damit vom Dieselskandal  betroffen

Jetzt Schadensersatzansprüche durch im Dieselskandal sehr erfahrenen Rechtsanwalt prüfen und ggf. durchsetzen lassen 

In dem vom Landgericht München I am 25.08.2020 (Az. 3 O 4218/20) entschiedenen Fall ging es um einen VW T6 Transporter 2.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA 288. Einen verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt hat es für das Fahrzeug bislang nicht gegeben. Dennoch steht zur Überzeugung des Landgericht München I fest, dass auch der in dem streitgegenständlichen VW „Bulli“ T6 von VW verbaute Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung nutzt, und zwar in Form eines sog. Thermofensters. Durch dieses Thermofenster wird schon bei Temperaturen unter 15 Grad Celsius die Abgasrückführung deutlich, um bis zu 30 %, reduziert. Angesichts der in Deutschland herrschenden Durchschnittstemperaturen sei damit, so das Landgericht München I in seiner Urteilsbegründung, die Abschalteinrichtung praktisch nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern vielmehr regelmäßig in Betrieb und als somit als unzulässig zu bewerten.

Genauso hat es zu Recht auch die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof, Eleanor Sharpston, in ihrem Schlussvortrag vom 30.04.2020, Az. C-693/18, gesehen und dargelegt, dass jegliche Vorrichtung, die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausübt, eine unionsrechtlich verbotene "Abschalteinrichtung" darstellt.

Denn derartige Abschalteinrichtigungen dürfen nur in Ausnahmesituationen in Betrieb gehen, um den Motor vor unmittelbar drohenden beziehungsweise plötzlichen Schäden schützen, nicht hingegen dauerhaft, um den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern. Um den Motor vor langfristiger Abnutzung und Wertverlust zu bewahren, gebe es hinreichende andere technische Lösungen, mit denen sich sowohl Motor-, als auch Umweltschutz vereinen lassen. Allein: Die sind den Autobauern zu teuer.

Folgerichtig verurteilte das Landgericht München I die Volkswagen AG, den streitgegenständlichen VW T6 „Bulli“ Transporter 2.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 und dem Dieselmotor EA 288 zurückzunehmen und der Klagepartei den Kaufpreis zurückzuerstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die von der Klagepartei damit gefahrenen Kilometer.

Mit dem Landgericht München I bestätigt damit ein weiteres Landgericht, so wie zuvor z. B. schon das Landgericht Regensburg ((Az.: 73 O 1181/19) und das Landgericht Offenburg (Az.: 3 O 38/18), dass VW auch bei anderen Dieselmotoren als dem EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung, vorliegend beim EA 288 in Form eines unzulässigen Thermofensters, verbaut hat und dass dem Eigentümer eines solchen, vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG zustehen.

Da der Dieselmotor EA 288 von VW nicht nur im T6 verwendet worden ist, sondern als Nachfolgemotor des EA 189 seit 2012 in nahezu allen Dieselfahrzeugen bis 2 Liter Hubraum des VW-Konzerns, dürfte hier eine weitere Klagewelle auf die Volkswagen AG zukommen.

Betroffenen Eigentümern eines Volkswagen mit dem EA 288 Motor ist daher zu empfehlen, sich mit einem im Dieselskandal versierten und erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen.

 Der Autor dieser Information, Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, ist seit über 15 Jahren sehr engagiert mit eigener Kanzlei in Bayreuth mit dem Schwerpunkt „Verbraucherrecht“ tätig und hat schon weit über 2000 Dieselskandalfälle erfolgreich bearbeitet, teilweise auch als Kooperationsanwalt und/oder Terminsbevollmächtigter nahezu aller bundesweit im Dieselskandal erfolgreichen Rechtsanwaltskanzleien auf Verbraucherseite.

Er verfügt daher über fundierte Erfahrung und profundes Fachwissen in diesem Bereich, sowie hervorragende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der Landgerichte in Franken und Bayern.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, kümmert sich ggf. um die Einholung einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung und vertritt Sie kompetent außergerichtlich, sowie erforderlichenfalls auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir freuen sich über Ihre baldige Kontaktaufnahme.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, M.Sc.

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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