Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
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Das BAG hat am 28. April 2011 (8 AZR 769/09) entschieden, dass die „Anweisung an einen Arbeitnehmer, mit asbesthaltigem Material ohne Schutzmaßnahmen zu arbeiten, eine bewusste Inkaufnahme von Gesundheitsschäden des Arbeitnehmers beinhalten" kann.
In dem Verfahren haben die Parteien um einen Schadensersatzanspruch eines Mitarbeiters einer Stadt gestritten, wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Das BAG hob die Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt (9 Sa 348/08) vom 10. Juli 2009 auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück. Das BAG machte deutlich, dass eine Schadensersatzpflicht der Stadt dann in Betracht kommt, „wenn der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz)."
Das LAG wird nunmehr aufzuklären haben, ob die Voraussetzungen der Haftung der Stadt vorliegen.
Das BAG hat wieder einmal deutlich gemacht, dass im Arbeitsverhältnis eine Schadenersatzverpflichtung nur dann in Betracht kommt, wenn ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers selbst oder in diesem Falle eines Vorgesetzten vorliegt.
Zur Erinnerung: Die Haftungsbeschränkungen sind in §§ 104 ff. SGB VII geregelt.
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