Schäden bei Wohnungsdurchsuchung - Haftet stets der Mieter dem Vermieter gegenüber?

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Strafverfolgungsmaßnahmen: Muss ein Mieter für Schäden an der Wohnung bei einer Durchsuchung, die er nicht selbst verursacht hat, trotzdem aufkommen?

Kommt es aufgrund von polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen in einer Mietwohnung zu einem durch die Polizei verursachten Schaden, stellt sich die Frage, ob dem Mieter dieser Schaden zuzurechnen ist. Er könnte dem Vermieter gegenüber zu Schadensersatz für die Beschädigung der Mietsache verpflichtet sein. Aber ist dem Mieter ein solcher Schaden tatsächlich zurechenbar, obwohl er ihn nicht selbst verursacht hat? Muss er immer dafür haften?

Der BGH entschied diese Problematik (Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16, Quelle: https://openjur.de/u/2116062.html) anhand folgenden Falls: 

Aufgrund eines richterlichen Beschlusses wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung des Mieters die Wohnungstür beschädigt. Der Tatvorwurf gegen den Mieter war auf Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gestützt und es wurden in der Wohnung auch Betäubungsmittel gefunden. Hat der Vermieter gegen den Mieter nun einen Anspruch auf Schadensersatz für die beschädigte Wohnungstür?

Der BGH wies dies zurück:

Zwar hätte der Mieter gem. §§ 535, 241 Abs. II BGB  eine Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter, nämlich die Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei. Dazu gehört auch nach § 538 BGB, dass der Mieter alles unterlässt, was zur Verschlechterung oder einem Schaden an der Mietsache führen könnte. Diese Pflicht hätte er durch die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung verletzt. Der Mieter hätte mit Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen es zur Beschädigung der Wohnung kommt, rechnen müssen.

Es müsste allerdings auch ein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden bestehen. Dieser richtet sich nach der Äquivalenztheorie. Danach ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sogenannte conditio sine qua non). Das Ereignis wäre ohne die notwendige Bedingung also nicht eingetreten.

Hier besteht nach Ansicht des BGHs kein Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung, also der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in der Wohnung, und der Beschädigung der Eingangstür: Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Mieter durch eigenes Verhalten die Aufnahme von Durchsuchungsmaßnahmen herbeigeführt hätte. Denn maßgeblich ist hier: Die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Mieter die Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte!

Mangels dieses Ursachenzusammenhangs hat der Vermieter also keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter!



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