Scheidung russischer Ehen in Deutschland

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In der Vergangenheit haben sich viele russischstämmige Bürger aus der ehemaligen Sowjetunion oder anderem russischen Migrationshintergrund in Deutschland (Spätaussiedler) niedergelassen.

Russische Ehen müssen nicht zwangsläufig in Russland geschieden werden. Auch in Deutschland ist die Scheidung von Ehen zwischen russischen oder russisch-deutschen Staatsangehörigen zulässig.

Zwei Punkte sind bei der Scheidung von russischen Ehen zu berücksichtigen. Einmal die Begründung der Zuständigkeit des deutschen Gerichts, also wer entscheidet über die Scheidung und auf der anderen Seite das anwendbare Recht selbst (Ist in Deutschland das russische Recht oder das deutsche Recht anzuwenden?).

I. Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte:

Ehen, bei denen beide oder ein Ehepartner die russische Staatsangehörigkeit besitzen, können sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen, wenn nach Art. 3 EuEheVO

1. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland hatten und einer von den Ehegatten in Deutschland noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt aktuell hat

3. bei deutsch-russischen oder russischen Ehen auch dort, wo der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

4. wenn beide Eheleute einen Antrag stellen, dann auch dort wo einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

5. ebenso ist das deutsche Gericht zuständig, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich dort mindestens seit einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat,

6. und zuletzt wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, er sich unmittelbar vor der Antragstellung 6 Monate in Deutschland aufgehalten hat und deutscher Staatsangehöriger ist.

Leben Deutsche Ehegatten in der russischen Föderation, dann sind deutsche Gerichte ebenfalls zuständig.

II. Anwendbares Recht

Welches Recht anwendbar ist, richtet sich nach der ROM II- VO.

Die Ehegatten können nach Art. 5 Rom III-VO das anzuwendende Recht wählen durch eine schriftliche Vereinbarung.

Die Eheleute können wählen zwischen

1. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

2. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer von Ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

3. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Wenn keine Rechtswahl nach Art. 5 Rom III-VO getroffen wurde, richtet sich das anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III VO. Art. 8 stellt eine Prüfungsleiter dar. Erst wenn der vorgenannte Tatbestand nicht greift, geht es auf den nächsten Punkt über. Eine freie Auswahl zwischen den Tatbeständen gibt es nicht.

1. Zunächst ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Ehegatten bei Antragstellung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2. Wenn das nicht greift, dann ist das Recht anzuwenden, in dessen Staat die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner besitzen, oder

4. das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Möchten die Eheleute daher das russische Recht zur Anwendung bringen, weil dieses Vorteile gegenüber dem deutschen Recht bietet, sollte nach Art 5 Rom III-VO eine Rechtswahl getroffen werden.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne auch in russischer Sprache zur Verfügung.

J. Dehnhardt

(Rechtsanwältin)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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