Scheinselbständigkeit: IT-Berater (Hard- und Softwareentwickler) ist selbständig tätig

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Mit rechtskräftigem Urteil (Urteil vom 27.01.2017 – S 12 R 6267/13) hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden, dass der Kläger seine Tätigkeit als freiberuflicher Hard- und Softwareentwickler für das beigeladene IT-Unternehmen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübte und damit keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag.

Der Kläger hatte in dem streitigen Fall bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV gestellt. Die Beklagte hatte daraufhin zunächst eine abhängige Beschäftigung des Klägers festgestellt. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger dann Klage beim Sozialgericht Stuttgart.

Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte schließlich die Auffassung des Klägers. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht dabei maßgeblich aus, dass der Kläger insbesondere nicht weisungsabhängig und nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert war. Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung Bund sah das Sozialgericht Stuttgart den Kläger bei der Durchführung des beauftragten Projekts in keiner Weise in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingebunden, da der Kläger gerade als Spezialist über das notwendige „Know-how“ verfügte und die Beigeladene selbst auch keine Angestellten mit den erforderlichen Kenntnissen hatte. Das Sozialgericht sah auch keine Weisungsabhängigkeit in örtlicher Hinsicht, da der Kläger selbst entschied, wo er arbeitete und wann eine vor-Ort-Tätigkeit bei der Beigeladenen erforderlich war. Eine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht lag nach Auffassung des Sozialgerichts Stuttgart ebenfalls nicht vor, weil der Kläger selbst bestimmte, wann er Arbeiten für die Beigeladene ausführte und die Beigeladene darüber auch nicht unterrichten musste. Dass ein fachliches Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Kläger nicht bestehen konnte, ergab sich für das Sozialgericht Stuttgart schon aufgrund der Spezialkenntnisse des Klägers, wobei das Sozialgericht ausführte, dass die Führung eines Pflichtenbuches vorliegend nicht zum Zweck der Kontrolle des Klägers im Rahmen des Direktionsrechts erfolgte, sondern lediglich zur Prüfung der Abrechnung der Leistungen. Dabei handle es sich um eine gerade bei selbstständigen Dienstleistern übliche Vorgehensweise. Als gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit wertete das Sozialgericht Stuttgart vorliegend schließlich ein mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundenes Unternehmerrisiko, da der Kläger eigene Betriebsmittel eingesetzt hatte.

Fazit

Die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart zeigt, dass auch im regelmäßig streitigen IT-Bereich eine selbstständige und damit sozialversicherungsfreie Tätigkeit möglich ist. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass oftmals erst der Rechtsweg beschritten werden muss, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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