Scheinselbstständigkeit – Das Wichtigste im Überblick!

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Scheinselbstständigkeit – Das Wichtigste im Überblick!


1. Unterschied Selbstständigkeit & Scheinselbstständigkeit


1. 1. Selbstständigkeit


Wer tatsächlich selbstständig ist, kann seine Arbeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen.


Darüberhaus sind Selbstständige frei in ihren unternehmerischen Entscheidungen (z. B. Einkaufs- und Verkaufspreise, Rabatte, Werbemaßnahmen, Zahlungsmöglichkeiten für Kunden, Einstellung und Kündigung von Personal). Gleichzeitig tragen sie das volle unternehmerische Risiko.


In der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind sie nicht versicherungspflichtig.


Ausnahme: Sofern Selbstständige regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der ersten drei Jahre können sie sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen.


1. 2. Scheinselbstständigkeit


Scheinselbstständige Arbeitnehmer treten formal wie selbstständig Tätige auf, sind tatsächlich allerdings abhängig Beschäftigte.


Scheinselbständige sind demnach keine besondere Gruppe der Beschäftigten oder der Selbständigen, sondern "normale" versicherungspflichtige Beschäftigte.


Anhaltspunkte für ein abhängiges Angestelltenverhältnis sind die Tätigkeit nach Weisungen sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein weiterer Punkt ist, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.


Was können Anzeichen für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebes sein?


  • Arbeitsplatz & Arbeitsmitteln werden vom Arbeitgeber gestellt
  • Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall
  • Überstundenvergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Anspruch auf Sozialleistungen (z. B betriebliche Altersversorgung)


Wer sich also als selbstständig ansieht und für seine Tätigkeit gegenüber seinem Auftraggeber als freier Mitarbeiter Rechnungen stellt, ist scheinselbständig, wenn seine Arbeit die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen bzw. abhängigen Beschäftigung erfüllt.


2. Folgen der Scheinselbstständkeit


2. 1. Finanziell / strafrechtlich / Verjährung


Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt – z. B. durch eine Betriebsprüfung einer Krankenkasse - tritt die Sozialversicherungspflicht in der Regel mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Der Auftraggeber ist sodann verpflichtet, die ausstehenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rückwirkend bis zu vier Jahre nachzuzahlen.


Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Während der Prüfung beim Arbeitgeber ist die Verjährungsfrist jedoch gehemmt.


Wurde eine Scheinselbstständigkeit aufgedeckt und Vorsatz festgestellt, kann sie zudem strafrechtliche Konsequenzen wie Bußgeld oder sogar Freiheitsstrafe für den Arbeitnehmer nach sich ziehen – Stichwort: Steuerhinterziehung (Lohnsteuer/Finanzamt).


Rückzahlungsansprüche, die auf Vorsatz zurückzuführen sind, verjähren erst dreißig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.


In § 25 Abs.1 SGB IV sind die Verjährungsfristen geregelt:


"Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind."


2 .2. Gewerbeabmeldung


Für den vermeintlichlen Selbstständigen endet mit Feststellung der Scheinselbstständigkeit die unternehmerische Tätigkeit. Dies bedeutet, dass das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden ist. Auch die gesetzliche Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer endet zu diesem Zeitpunkt.


3. Arbeitnehmerstatus einklagbar


Nach Feststellung der Scheinselbständigkeit, kann der Betroffene seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen. Ist das Arbeitsgericht derselben Auffassung, hat er damit auch alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten eines abhängig Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber (z. B. Urlaub, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).


4. Scheinselbstständigkeit & Unannehmlichkeiten vermeinden


Sollte auch nur der kleinste Zweifel am Beschäftigungsstatus bestehen, sollte von dem optionalen Statusfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht werden. Ein solches Verfahren kann vom Arbeitgeber und auch vom Arbeitnehmer schriftlich oder elektronisch bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Wege geleitet werden.


Ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und folglich über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung handelt, wird sodann aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen.


5.         Kostenfreie Ersteinschätzung von Spezialisten


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