Scheinwaffe für die räuberische Erpressung von Freiern

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Raub und räuberische Erpressung


Nach dem Grundtatbestand des § 249 Abs. 1 StGB, der den Raub regelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,


„wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.“


Im § 250 StGB ist anschließend der schwere Raub geregelt, der durch mehrere genannte Varianten zu einem höheren Strafrahmen führen kann. Demnach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft,


wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“ (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB).


Zuletzt ist im Abs. 3 der minder schwere Fall geregelt.


Die räuberische Erpressung ist im § 255 StGB geregelt und ist oftmals nur schwer vom Raub abzugrenzen. Ein Raub liegt einfach gesagt dann vor, wenn sich der Täter die Sache nimmt; wenn sich der Täter die Sache aber vom Opfer geben lässt, liegt stattdessen eine räuberische Erpressung vor.


Die Scheinwaffe


In seinem Urteil vom 20. Juli 2022 setzte sich der Bundesgerichtshof (2 StR 34/22) mit der Frage auseinander, wie die Benutzung einer Scheinwaffe bei einem Raub bzw. bei einer räuberischen Erpressung zu bewerten ist. Im vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte in einer angespannten finanziellen Situation, sodass er sich dazu entschloss, zum Schein sexuelle Dienstleistungen seiner Lebensgefährtin anzubieten. 


Die Freier lockte er dann an einen abgelegenen Ort und bedrohte sie mit einer Scheinwaffe, um an die vereinbarten 300,00 € zu kommen. Bei der Verurteilung nahm das Landgericht in manchen Fällen einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung an und nahm dabei die oben genannten Absätze des schweren Raubes zur Hilfe (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB und § 250 Abs. 3 StGB), um den Strafrahmen zu mildern.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Die Strafzumessung des Landgerichts weist jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf, sodass die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte. Demnach hätte das Landgericht die benutzte Scheinwaffe nicht zugunsten des Angeklagten würdigen und einen minder schweren Fall des Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB annehmen dürfen. 


Der § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB wurde unter anderem genau für die Fälle geschaffen, in denen der Täter beim Raub eine nicht funktionsfähige Waffe mit sich führt, um so den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Das schließt eine Wertung dessen als minder schweren Fall aus. Die Benutzung und nicht nur das Mitführen dieser Scheinwaffe kann bei der Bemessung der Strafe stattdessen sogar als strafschärfend berücksichtigt werden.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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