Schimmelbefall kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

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Großflächiger Schimmelbefall an Wänden kann die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen, wie das Amtsgericht (AG) Saarbrücken jetzt urteilte (Az.: 4C 348/ 16 (04)). Ausschlaggebend für die Entscheidung der Richter war die bestehende Gefahr für die Gesundheit der Bewohner. Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller führt aus: „Als erheblich wird eine Gefährdung eingestuft, wenn sich aus ihr eine bleibende Schädigung ergeben kann und die Gefahrenquelle nicht leicht zu beseitigen ist.“

In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin ihre eineinhalb Zimmer große Wohnung außerordentlich gekündigt. Die Frau erklärte, dass die Einbauküche sowie die dahinterliegende Wand und das Wohnzimmer von Schimmel befallen seien. Sie sah hierin eine Gefahr für ihre Gesundheit und die ihres ungeborenen Kindes. Von der Vermieterin wurde die Kündigung abgelehnt, sie zweifelte die gesundheitliche Gefährdung durch den Schimmel an und meinte, dass der entstandene Schimmel auf ein Fehlverhalten der Mieterin beim Heizen und Lüften zurückzuführen sei.

Ein vom Gericht ins Feld geführtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass tatsächlich ein massiver Schimmelbefall vorliege, welcher nicht von der Mieterin ausgelöst wurde, daher bekam die Mieterin recht. Das Gericht sah gleich mehrere Gefahren für die Gesundheit der Mieterin. Vom Schimmel gehe ein Risiko aus, in der Küche würden Speisen zubereitet und die geringe Größe der Wohnung mache es der Mieterin unmöglich, sich den Schimmelsporen zu entziehen. Aus diesem Grunde sei die außerordentliche Kündigung berechtigt.

Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Das einfachste Mittel zur Vermeidung von Schimmelbefall ist hinreichendes Lüften, entstehende Feuchtigkeit muss entweichen können.“


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