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Schmerzensgeld bei Todesangst

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Todesangst ist die Angst vor dem Sterben und vor dem Tod an sich. Erleidet eine Person Todesangst, kann dies im Hinblick auf die erheblichen Folgen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen.

Dies hat das Landgericht Dortmund in einem Urteil vom 17.03.2016 (Az. 4 O 210/11) entschieden.

In dem vorliegenden Fall nahm eine Patientin an einer Mammographie-Untersuchung teil, wobei die entstandenen Aufnahmen von den behandelnden Ärzten als unauffällig bewertet und weitere Maßnahmen für nicht erforderlich gehalten wurden. Diese Beurteilung erwies sich jedoch durch die Feststellung durch einen Sachverständigen als unrichtig. Einige Monate nach der ersten Untersuchung wurde bei der Patientin eine weitere Mammographie durchgeführt, die ein Karzinom zeigte, welches operativ entfernt wurde. Die Patientin unterzog sich einer Chemo- und einer Strahlentherapie. Nachdem bei einer folgenden Nachuntersuchung eine Metastasierung des Karzinoms entdeckt wurde, begann eine weitere Chemotherapie. Während dieser verstarb die Patientin.

Die Patientin litt während ihrer Erkrankung unter Todesangst, die vorrangig durch ihre Annahme hervorgerufen wurden, dass ärztliche Behandlungsfehler ihre Krankheit verschlimmert hatten und für ihren nahenden Tod verantwortlich sein würden. Ein Sachverständiger bejahte einen einfachen Behandlungsfehler dahingehend, dass die behandelnden Ärzte die ersten Mammographie-Bilder der Patientin falsch interpretiert hatten, da ein auffälliger und abklärungsbedürftiger Befund zu sehen war. Die gutartige Befundung wurde vom Sachverständigen als fehlerhaft beurteilt.

Das Gefühl der Todesangst – der panischen Angst, zu sterben – wird in lebensbedrohlichen Situation oder solchen, die für einen Menschen als lebensbedrohlich erscheinen, hervorgerufen. Dieses Gefühl tritt häufig in Form von Panikattacken auf oder wird oft erst durch eine Panikattacke ausgelöst. Zudem kann es beispielsweise wie im vorliegenden Fall durch die Annahme aufgrund eines Ärztefehlers sterben zu müssen, durch eine fehlende Diagnose eines Arztes, in Fällen der häuslichen Gewalt oder während oder nach Unfällen und Unglücken, wie im bekannten Fall des Loveparade-Unglücks im Jahr 2010 in Duisburg durch Gedränge und Panik in einer riesigen Menschenmenge, entstehen.

Im vorliegenden Fall erachteten die Kläger als Erben der verstorbenen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € als angemessen. Das Gericht sprach ihnen jedoch lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu. Es begründete den im Verhältnis zum Verlangten geringen Wert damit, dass der Behandlungsfehler der Ärzte nicht ursächlich für den Krankheitsverlauf und den Tod der Patientin gewesen sei und auch die Krebserkrankung selbst psychische Belastungen gebracht habe. Zudem habe die Patientin vor Kenntnis der Diagnose noch einige unbelastete Monate verleben können. Dennoch wurde den Klägern ein Schmerzensgeld zugesprochen. Dabei war ausschlaggebend, dass die Patientin an Depressionen und Angststörungen erkrankt war und dass sie über anderthalb Jahre lang unter der Todesangst litt.

Bei der Bestimmung der Höhe eines Schmerzensgeldes wegen Todesangst wird berücksichtigt, wie lange und in welchem Ausmaß das Opfer die Todesangst empfand und welche Ursache dieser zugrunde liegt. Objektiv können das empfundene Leid und die Angst eines Menschen dabei kaum erfasst werden, wodurch die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wegen erlittener Todesangst selten, jedoch nicht undenkbar ist. Dementsprechend schwer ist es, als Betroffener seine berechtigten Interessen gegebenenfalls rechtlich durchzusetzen.

Wir beraten unsere Mandanten passend zu ihren jeweiligen individuellen Fällen und Bedürfnissen. In einem eingehenden Beratungsgespräch klären wir Sie über Ihre Möglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Umsetzung. Auch während der Schadensregulierung stehen wir Ihnen für Rückfragen stets gerne zur Verfügung und informieren Sie über sämtliche Korrespondenz.



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