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Schmerzensgeld nach Autounfall – Vor Gericht aufpassen

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Das Statistische Bundesamt hat heute wenig erfreuliche Zahlen zur Entwicklung der Verkehrsunfälle auf deutschen Straßen vorgestellt. Nach vorläufigen Zahlen kamen mit 266 Menschen im Januar 2012 im Vergleich zum Vorjahr nicht nur 7,7 Prozent mehr Menschen im Straßenverkehr ums Leben. Noch eklatanter stieg die Zahl der Verletzten, nämlich um 23,3 Prozent auf knapp 27.100. In zahlreichen Fällen dürften Schmerzensgeldforderungen folgen. Vor Gericht sind dabei Besonderheiten zu beachten.

Schmerzensgeld dient dem Ausgleich und der Wiedergutmachung erlittener Schmerzen und Leiden. Anders als ein Sachschaden ist das nur schwer in konkrete Zahlen zu fassen. Gerichte lassen deshalb auch Anträge ohne eine bestimmte Schadenssumme zu. Dennoch sollte ein Mindestbetrag für das Schmerzensgeld angegeben werden, denn der Richter entscheidet frei über dessen Höhe. Schmerzensgeldtabellen geben dafür nur unverbindliche Anhaltspunkte. Nur bei Unterschreiten einer angegebenen Mindestsumme hat der Betroffene die notwendige Beschwer, um gegen ein unbefriedigendes Urteil vorgehen zu können.

Des Weiteren sollte immer Ziel sein, feststellen zu lassen, dass der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung auch bislang unerkannte Folgeschäden übernimmt. Sonst droht man leer auszugehen, wenn sie später doch noch eintreten und der Gegner dann die Verbindung zum Unfall erfolgreich bestreitet.

Vorsicht auch bei Vergleichsvorschlägen: Versicherungen versuchen häufig durch Zahlung einer etwas höheren Summe im Gegenzug für einen Rechtsverzicht des Klägers später auftretende Schmerzensgeldansprüche zu verhindern. Auf diese Weise sollte man sich bei unklarer Unfallfolgenentwicklung nicht leichtfertig eigene Rechte abschneiden.

anwalt.de-Tipp: Ist der Unfallverursacher etwa geflohen und unauffindbar, tritt die von den deutschen Kfz-Haftpflichtversicherungen getragene Verkehrsopferhilfe auch für eine eventuelle Schmerzensgeldzahlung ein.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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