Schmerzensgeld nach Kollision einer Motoryacht mit einem Surfer

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Der Sachverhalt:

Am 7. August 2011 gegen Mittag begab sich der Kläger, geboren im Jahr 1950, zum Segelsurfen im Gebiet vor P. an der Ostsee. Zur selben Zeit steuerte der Beklagte seine Motoryacht vom Typ Predator 74, genannt „S.“, von K. in Richtung N. Das Schiff war Teil einer Veranstaltung mit sieben weiteren Yachten und wurde auf dem Rückweg von einer anderen Motoryacht begleitet. Die "S." ist als Hochgeschwindigkeitsboot klassifiziert und verfügt nicht über die vorgeschriebene Rundumsicht. Um etwa 16:00 Uhr, circa 600 Meter von einer Sandbank entfernt, kollidierten die beiden.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall schwerwiegende Verletzungen zu. Er wurde unter die Motoryacht und ihre Propeller gezogen, was zu einer Amputation seines linken Unterschenkels und zahlreichen anderen schweren Verletzungen führte. Die medizinische Versorgung begann um 16:20 Uhr durch einen Seenotrettungskreuzer und setzte sich in einem Krankenhaus fort, wo er mehrmals reanimiert und in über zehn Operationen behandelt wurde.

Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht K. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung des Schiffsverkehrs zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete zwei Vorschusszahlungen an den Kläger.

Der Kläger argumentiert, dass der Beklagte seine Geschwindigkeit und seinen Kurs mehrmals verändert hat und dadurch eine Kollision unvermeidbar wurde. Er ist der Meinung, dass der Beklagte gegen verschiedene See- und Schifffahrtsvorschriften verstoßen hat.

Für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 240.000,00 und den Ausgleich weiterer materieller Schäden in Höhe von EUR 339.320,79 zzgl. Zinsen. Zusätzlich beantragt er die Feststellung, dass der Beklagte ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Seeunfall resultieren, zu ersetzen hat.

Das Urteil:


Der Antragsteller hat gegen den Angeklagten einen berechtigten Anspruch auf zusätzliche 200.000 Euro als Kompensation für erlittene Schmerzen.

Nach Paragraph 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Angeklagte verantwortlich für die durch das Unfallgeschehen vom 7. August 2011 entstandenen Schäden an der Gesundheit und am Eigentum des Antragstellers.

Zumindest fahrlässig hat der Angeklagte das Unfallgeschehen und die daraus resultierenden Verletzungen verursacht. Als Kapitän der Motoryacht war er nach § 3 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verpflichtet, für Sicherheit und einen reibungslosen Verkehrsfluss auf dem Wasser zu sorgen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen oder in Gefahr zu bringen.

Zeugenaussagen und weitere Beweismittel haben ergeben, dass der Angeklagte mit einer unverhältnismäßig hohen Geschwindigkeit fuhr, besonders unter Berücksichtigung der Präsenz von Surfern im betreffenden Gebiet. Der Angeklagte hat seine Fahrt nicht angepasst, obwohl andere Verkehrsteilnehmer dies taten.

Das Gericht sieht kein Mitverschulden des Antragstellers, da dessen Fahrverhalten nicht unverantwortlich oder regelwidrig war. Der Angeklagte ist daher verpflichtet, dem Antragsteller ein gerechtes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB zu zahlen. Nach umfassender Prüfung der relevanten Faktoren hält das Gericht eine Kompensation von insgesamt 240.000 Euro für gerecht. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 100.000 Euro stehen dem Antragsteller noch weitere 200.000 Euro zu.

Die Schwere der Verletzungen des Antragstellers, einschließlich der Amputation und weiterer ernsthafter Verletzungen, die mehrere Operationen erforderlich machten, spielt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine entscheidende Rolle. Die psychischen und physischen Langzeitfolgen sowie die erhebliche Einschränkung der Lebensqualität des Antragstellers waren ebenfalls zu berücksichtigen.

Aufgrund der Schwere der Verletzungen, der notwendigen medizinischen Behandlungen und der daraus resultierenden Lebensumstände des Antragstellers ist die vom Gericht festgesetzte Kompensationssumme als gerecht zu erachten. Weitere Beweisaufnahmen sind erforderlich, um andere finanzielle Ansprüche zu klären.

Das Yachtrecht bearbeite ich als Inhaber der Kanzlei STEINWACHS persönlich. Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein unverbindliches erstes Telefonat.



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