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Schnee im April! Sommerreifen am Auto?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

April, April, der weiß nicht, was er will. Mal Regen und mal Sonnenschein, dann schneit’s auch wieder zwischendrein – und legt so gerne Autofahrer rein, denken sich aktuell viele, deren Fahrzeug bereits die Sommerreifen draufhat. Schließlich verbringen viele gerade Ostern nicht nur mit der Eiersuche, sondern auch mit dem Reifenwechsel. Mit Sommerreifen auf Schnee und Eis ist man jedoch bekanntermaßen „wie auf Eiern“ unterwegs. Nicht umsonst gilt deshalb auf deutschen Straßen eine Winterreifenpflicht. Doch wovon ist diese abhängig?

Von O bis O

Die bekannteste Regel für den Reifenwechsel lautet „von O bis O“, also „von Oktober bis Ostern“ mit Winterreifen fahren und „von Ostern bis Oktober“ mit Sommerreifen. Doch das hilft nicht viel, wenn die Straßen nach Ostern noch einmal winterlich werden. Das ist schon dank des variablen Ostertermins wahrscheinlich. Das mögliche Datum für den Ostersonntag reicht vom 22. März bis zum 25. April.

Und irgendwie feiert der Winter in der zweiten Aprilhälfte immer wieder gerne ein Comeback. Schon letztes Jahr schneite es kurz vor Mai nochmal kräftig. Und selbst im Wonnemonat Mai ist man dank der Eisheiligen nicht davor gefeit. Auch die immer einen gewissen Wahrheitskern bergenden Wetterregeln zeigen das. So lautet eine beispielsweise: „Ist der April zu schön, kann im Mai der Schnee noch wehn.“

Auf die Straßenverhältnisse kommt’s an

Kommt’s hart auf hart, nützt das Verkehrsteilnehmern leider alles wenig. Sie müssen sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Und derzufolge ist statt „von O bis O“ oder gar irgendwelcher Wetterregeln der § 2 Abs. 3a StVO entscheidend. Demnach kommt es ausschließlich auf die Straßenverhältnisse an. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gilt folglich Winterreifenpflicht – und das unabhängig von Frühling, Sommer, Herbst oder Winter.

Wer ohne die laut StVO als M+S-Reifen bezeichneten Winterreifen bzw. Ganzjahresreifen unterwegs ist, muss mit einem situationsabhängigen Bußgeld rechnen. Dieses beginnt bei 60 Euro und einem Punkt. Wird gleichzeitig der Verkehr behindert, sind es bereits 80 Euro. Bei einer Gefährdung und Unfall steigt das Bußgeld auf 100 Euro bzw. 120 Euro, alles ebenfalls inklusive einem Punkt in Flensburg. Übrigens, falls jemand auf die Idee kommt: Schneeketten machen aus Sommerreifen nicht nur keine Winterreifen. Die Kombination sorgt für schlechtere Fahreigenschaften und ohne Schneedecke für Schäden an Fahrbahn, Reifen und Schneekette.

Keine Winterreifenpflicht mehr fürs Motorrad

Im Detail kommt es für die Winterreifenpflicht allerdings auf das Fahrzeug an. So müssen Busse und Lastkraftwagen nur an der Antriebsachse Winterreifen haben.

Motorradfahrer kämpften dagegen lange mit einer unklaren Gesetzesformulierung. Da die StVO nur von Kraftfahrzeugen sprach, traf auch sie dem Wortlaut nach die Winterreifenpflicht. Seit Juni 2016 ist Schluss mit dieser Unklarheit. Einspurige Kraftfahrzeuge vom Mofa bis zum Motorrad sind nun unmissverständlich von der Winterreifenpflicht ausgenommen.

Fazit: Die Winterreifenpflicht ist nicht saisonal geregelt, sondern richtet sich nach den Straßenverhältnissen. Grundsätzlich kann sie auch im Sommer gelten, wenn etwa ein Gewitter für glatte Straßen sorgt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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