Schneeräum- und Streupflicht in Österreich

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Die Schneeräum- und Streupflicht in Österreich ist eine wichtige Verpflichtung, die sowohl für die Sicherheit der Bürger als auch für die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im Winter von entscheidender Bedeutung ist. Sie wird insbesondere durch § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregelt.

§ 93 StVO

Gemäß § 93 StVO müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. 

Die Verpflichtung zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 StVO hängt von den jeweiligen Verkehrsanforderungen und der Zumutbarkeit der Maßnahmen ab und muss in jedem Einzelfall auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Je mehr Verkehr auf einem Gehweg herrscht und je gefährlicher bestimmte Stellen sind, desto umfassender und häufiger muss der Gehweg gereinigt bzw. gestreut werden. Der Grundstückseigentümer haftet schon für jede auch nur leicht fahrlässige Verletzung seiner Pflicht nach § 93 StVO. Allerdings darf diese Pflicht zur Schneeräumung und Streuung nicht übertrieben werden, wenn beispielsweise die Rutschgefahr nur für wenige Minuten beseitigt werden könnte, da dann solche Maßnahmen nahezu zwecklos wären.

§ 1319a ABGB

Die Wegehalterhaftung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der Schneeräum- und Streupflicht in Österreich. Sie ist in § 1319a ABGB festgelegt. Als Wegehalter gilt grundsätzlich die Person, die die Kosten für die Errichtung und die Erhaltung des Weges übernimmt. Dazu zählen beispielsweise Gehsteige, Wanderwege, Skipisten, Straßen oder auch Parkplätze.

Wenn der Weg nicht in ordnungsgemäßem Zustand ist, haftet der Wegehalter nur, wenn er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch für die Schneeräumung und Streuung. Die Schneeräumung kann vom Wegehalter auf selbstständige Dritte (z.B. ein Schneeräumungsunternehmen) übertragen werden. In diesem Fall geht die Sorgfaltspflicht in Bezug auf das Schneeräumen auf das beauftragte Unternehmen über und der Wegehalter haftet nur mehr für ein Auswahl- und Überwachungsverschulden.

Die Wegehalterhaftung kann gegenüber jedermann bestehen. 

Schlussfolgerung

Die Schneeräum- und Streupflicht in Österreich ist eine ernste Angelegenheit, die sowohl die Sicherheit der Bürger als auch die Effizienz des Verkehrs im Winter betrifft. Es ist wichtig, dass sowohl die Eigentümer von Liegenschaften als auch die Bürger die spezifischen Anforderungen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Schneeräum- und Streupflicht verstehen. Sollte es dennoch einmal zu Schadenersatzansprüchen kommen, ist es wichtig, sich seiner Rechte bewusst zu sein und richtig zu reagieren, unabhängig davon, ob man selbst Geschädigter ist oder mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert wird. Sollten Sie anwaltliche Beratung benötigen, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.

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Foto(s): Foto von Troy T auf Unsplash


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