Schnelle Trennung und Scheidung im Jahre 2020

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Eine Scheidung wird nach deutschem Recht einvernehmlich in der Regel dann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Ablauf des Trennungsjahres und Zerrüttung der Ehe

1. Trennungsjahr

Eine Trennung liegt vor, wenn ein Jahr lang die Ehegatten die Trennung von Tisch und Bett vollzogen haben. Es ist auch ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung möglich. Ein sofortiger Auszug nicht notwendig.

Ein erneutes Zusammenleben über kürzere Zeit von weniger als drei Monaten, das der Versöhnung dient, unterbricht oder hemmt die Trennungsfrist nicht.

Um das Trennungsjahr festzulegen, empfiehlt sich ein Trennungsbrief mit der Festlegung des Trennungszeitpunkts. 

2. Scheidungsantrag

Kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann bereits der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingelegt werden. Für den Scheidungsantrag des Antragstellers/der Antragstellerin besteht Anwaltszwang. Für die Zustimmung zur Scheidung bedarf es durch den Antragsgegner/in allerdings keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Nach Einreichung des Scheidungsantrages wird der Gerichtskostenvorschuss vom Gericht festgesetzt. Nachdem dieser vom Antragsteller bezahlt wurde, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Der andere Ehegatte muss dann der Ehescheidung zustimmen.

(Sofern der Ehegatte sich die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht leisten kann wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit dem Scheidungsantrag zusammen eingereicht. Der Gerichtskostenvorschuss entfällt in diesem Fall.)

3. Versorgungsausgleich (Rententeilung des Ehezeitanteils)

Ist die Ehe kürzer als drei Jahre, dann wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Besteht die Ehe länger als drei Jahre, dann besteht die Pflicht/Zwang den Versorgungsausgleich (Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) durchzuführen. Hierzu muss der V10 Bogen von jedem Ehegatten ausgefüllt und an das Gericht in 4-facher Ausfertigung versendet werden.

Sobald die Anrechte ermittelt sind, kann die Ehe geschieden werden.

4. Gerichtstermin für den Scheidungstermin

Beide Eheleute werden hierzu persönlich zum Scheidungstermin geladen. Bei einem berechtigten Grund kann auch vom persönlichen Erscheinen entbunden werden. Dies bedarf in der Regel einer notariell beurkundeten Erklärung, z. B. dass sich der Ehegatte sich beruflich im Ausland aufhält und deshalb vom persönlichen Erscheinen entbunden werden möchte.

5. Ablauf des Scheidungstermins

Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert die Scheidung 5-10 Minuten. Aufgeregt sollte bei einer einvernehmlichen Ehescheidung keiner sein, da die Richterinnen und Richter in der Regel sehr einfühlsam sind und eine entspannte Atmosphäre herrscht. Die Eheleute haben ihre Personalausweise mitzubringen und ggf. den Ehevertrag.

Die Eheleute werden vom Gericht gebeten, den im Antrag erklärten Sachverhalt zu bestätigen sowie ihren Willen zur Scheidung Kund zu tun und die Trennungsvoraussetzungen (Trennungsjahr) zu bestätigen. 

Bei gemeinsamen Kindern werden die Eltern vom Gericht über die Möglichkeit belehrt, sich bei Fragen bzgl. des Kindes an das Jugendamt zu wenden.

Der Versorgungsausgleich wird erläutert.

Zum Scheidungsausspruch müssen sich alle Beteiligten erheben und die Ehegatten werden geschieden.

Sollten beide Eheleute anwaltlich vertreten sein, besteht die Möglichkeit einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Dann ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Im Übrigen muss die einmonatige Rechtsmittelfrist verstreichen, bis die Rechtskraft der Scheidung eintritt und der Name sowie der Familienstand geändert werden kann.

Zuletzt setzt das Gericht im Termin noch den Gegenstandswert der Scheidung fest, wonach sich letztendlich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten richten.

Dann werden die Beteiligten entlassen und man darf den Saal verlassen.

Sollten sie sich getrennt haben und Fragen zum Ablauf der Scheidung haben, stehe ich Ihnen bei Fragen gerne beratend und begleitend zur Verfügung.

Fachanwältin für Familienrecht Julia Dehnhardt


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