Schriftgutachten bei Testament ist keine Pflicht

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Beschluss des OLG Bamberg vom 25.02.2019 1 W 4/19

Hat der Erblasser das Testament wirklich eigenhändig geschrieben oder nicht? Diese Frage beschäftigt nicht wenige Fachanwälte für Erbrecht und auch Gerichte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Nicht selten wird die Echtheit eines Testamentes von Miterben oder Kindern des Erblassers in Frage gestellt.

Rechtlich haben die Gerichte immer die Möglichkeit zu entscheiden, ab wann ein Schriftgutachten eingeholt werden muss. Nach einer vom Oberlandesgericht Bamberg erlassenen Entscheidung kann das Gericht zunächst selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testamentes mit anderen Schriftproben des Erblassers vergleichen.

Nur bei besonderen Zweifelsfällen muss das Gericht ein Gutachten zur Echtheit eines eigenhändigen Testamentes einholen. Wann und ob diese Zweifel vorliegen, entscheidet das Gericht.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Kind des Erblassers als Alleinerbe bestimmt. Der Erblasser litt an Parkinson. Die Geschwister zweifelten die Echtheit des Testamentes mit der Begründung an, dass die Hand des Erblassers infolge seiner Erkrankung zitterte. In der Schrift des Testamentes sei dies nicht erkennbar gewesen.

Nachdem das Testament mit Schriftproben des Erblassers verglichen wurde, sah das Gericht allerdings keine Veranlassung, ein Schriftgutachten einzuholen. Die Parkinson-Erkrankung verhindere nicht automatisch ein sauberes Schriftbild, so die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg.

Damit wurde eine rechtliche Hürde im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bestätigt. Der Einwand, dass „der Vater das nicht unterschrieben habe“, wird nicht in der Pauschalität gehört. Vielmehr muss sich für das Gericht aus einem Schriftvergleich ein Anhaltspunkt für die Einholung eines Schriftgutachtens ergeben.


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