Schriftliche Kündigung

  • 1 Minute Lesezeit

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB. Folgende Fehler führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung: Gelegentlich kündigt der Arbeitgeber mündlich, oder es wird vergessen, die Kündigung eigenhändig zu unterschreiben, er setzt nur einen Stempeldruck darunter oder versendet die Kündigung per Email. Alle Varianten führen zur Unwirksamkeit der Kündigung, folglich besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung, wenn er seine Arbeitskraft weiter angeboten hat. Dies geschieht durch eine Kündigungsschutzklage ans zuständige Arbeitsgericht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Birgit Schmutz

Beiträge zum Thema