Schrottimmobilien Deutsche Kreditbank AG - Zwangsvollstreckung unzulässig

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Die Zwangsvollstreckung der Deutsche Kreditbank AG (DKB) gegenüber geschädigten Anlegern wegen der Finanzierung einer Schrottimmobilie ist aufgrund einer Vertragslücke der DKB in vielen Fällen nach einem Urteil des OLG Celle vom 08.08.2012 rechtswidrig. 

Dem von Rechtsanwalt Schröder erstrittenen Urteil lag die Fallkonstellation zu Grunde, dass geschädigte Anleger, die in eine Schrottimmobilie investierten, Ihre Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Deutsche Kreditbank AG nicht mehr erbringen konnten, weil insofern die Mietzahlungen ausblieben. 

Die von dem Vertrieb versprochene „Mietgarantie“ existierte nicht. Vermietungsaktivitäten wurden nicht durchgeführt. Die Wohnung war noch nicht einmal vollständig ausgebaut. 

Die Vermögensanlage wurde daher notleidend, sodass der Kläger nach einer gewissen Zeit die Darlehensraten an die Deutsche Kreditbank AG nicht mehr zahlen konnte. Die Deutsche Kreditbank AG ließ sich insofern auf keinerlei Vergleichsverhandlungen mit den geschädigten Anlegern ein, sondern vollstreckte unter anderem durch Gehaltspfändung. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass die Vollstreckung unzulässig sei, weil die Deutsche Kreditbank AG gar keinen wirksamen Vollstreckungstitel vorliegen habe. Der Kläger verwies darauf, dass die Deutsche Kreditbank AG eine Grundschuldbestellungsurkunde verwendete, die nicht von dem Kläger unterzeichnet wurde, sondern von einer Notarangestellten, wobei die insofern erteilte Vollmacht nach der Auffassung des OLG Celle nichtig war. 

Als Rechtsfolge ergab sich daraus, dass auch der Vollstreckungstitel nichtig und die Zwangsvollstreckung der Deutsche Kreditbank AG rechtwidrig ist. 

Das OLG Celle bestätigte insofern die Auffassung des Klägers und erklärte die Zwangsvollstreckung der Deutsche Kreditbank AG für unzulässig. Dies deshalb, weil die Deutsche Kreditbank AG aufgrund ihres lückenhaften Vertragskonstrukts auch kein Recht darauf habe, eine Zwangsvollstreckungsurkunde von dem Kläger zu erhalten. 

Das Urteil, das in mehreren weiteren Verfahren durch das OLG Celle und die Instanzgerichte bestätigt wurde, zeigt, dass Anleger und Kunden der DKB durchaus erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen können.



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