Schülerinnen zum Sex gezwungen und gefilmt – Verhalten bei einer Vorladung

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Eine Gruppe von sechs jungen Männern steht derzeit wegen des Vorwurfs der besonders schweren Nötigung, Vergewaltigung, Herstellung und Verbreitung jugendpornografischer Schriften, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Freiheitsberaubung vor dem Berliner Landgericht.

Einer der jugendlichen Angeklagten lernte im Sommer 2015 die damals 14-jährige Geschädigte kennen. Vom einvernehmlichen Sex mit ihr fertigte er Fotos und Videos an und drohte ihr damit, die Aufnahmen zu veröffentlichen. Aus Angst vor der Veröffentlichung ließ sie sich später auf weitere sexuelle Handlungen mit den fünf Mitangeklagten ein. Erst im September 2015 zeigte sie die Gruppe an.

Im September 2016 kam es in einer Berliner Wohnung erneut zu sexuellen Übergriffen. Dem heute 17-Jährigen und einem weiteren Mitangeklagten wird die gemeinschaftliche Vergewaltigung einer damals 16-Jährigen vorgeworfen. Bei einem Wodka-Trinkspiel sei die Geschädigte so betrunken gemacht worden, dass sie sich nicht mehr habe wehren können. Auch hiervon gebe es Videos und Fotos.

Das Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung und Herstellung jugendpornografischer Schriften

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen Verbreitung und Herstellung jugendpornografischer Schriften. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so empfehlen wir Ihnen, dieser nicht Folge zu leisten. Als Beschuldigter haben Sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. Dies ist keine böse Absicht der Polizisten, sondern Teil ihres Jobs, den Sachverhalt zu ermitteln.

Verbreitung und Herstellung von jugendpornografischen Schriften

Gemäß § 184c StGB wird bestraft, wer jugendpornografische Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Auch das Herstellen jugendpornografischer Schriften steht hiernach unter Strafe.

Wann eine pornografische Schrift tatsächlich als jugendpornografisch gilt, hängt von zwei gesetzlich geregelten Merkmalen ab.

Zunächst muss die pornografische Schrift einen Jugendlichen zum Gegenstand haben. Jugendlicher ist dabei, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn ist. Zusätzlich muss es sich auch um eine pornografische Schrift handeln. Dies setzt voraus, dass von dem Jugendlichen sexuelle Handlungen ausgehen, an ihm vorgenommen oder vor ihm vorgenommen werden oder dieser Jugendliche müsste ganz oder teilweise unbekleidet in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung wiedergegeben werden. Insbesondere muss die Darstellung ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes zielen.

Von der Verbreitung geht man aus, wenn die jugendpornografischen Schriften einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis ihrer Substanz nach zugänglich gemacht wird, indem der Täter sie „auf den Weg bringt“. Es kommt dabei vor allem darauf an, dass der Täter keine Kontrolle über diesen Personenkreis hat. Damit werden auch Fälle der Kettenverbreitung erfasst, bei denen der Täter die pornografischen Schriften an eine oder mehrere zwar bestimmte Personen weiterleitet, jedoch dabei damit rechnet, dass durch diese wiederum die Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl an Personen erfolgt.

Von einer öffentlichen Zugänglichmachung ist dann auszugehen, wenn die Schriften öffentlich ausgestellt oder vorgeführt werden. Hier ist also ein „auf den Weg bringen“ nicht erforderlich.

Das Herstellen steht nur dann unter Strafe, wenn es tatsächliches Geschehen wiedergibt.

Das Verbreiten, der Öffentlichkeit zugänglich machen oder das Herstellen von jugendpornografischen Schriften wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Verbreitung und Herstellung von jugendpornografischen Schriften

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Verbreitung und Herstellung von jugendpornografischen Schriften erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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