Schüsse in Hellersdorf, und es gibt keine Anhaltspunkte über den Ausführungsgegenstand – § 224 StGB

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In Hellersdorf ereigneten sich skurrile Verletzungen. Ein 67-Jähriger Mann erlitt, während er ganz normal eine Straße am frühen Nachmittag entlangging, einen Schlag gegen die Schulter. Erst als er in seiner Seniorenunterkunft wieder ankam, bemerkte er, dass es sich dabei um eine blutende Schusswunde handelte.

Wenig später fanden die durch Pflegekräfte alarmierten Polizisten ein weiteres Opfer unweit des ersten Tathandlungsortes. Ein 15-Jähriger Junge lag aufgrund einer blutenden Schussverletzung an der linken Wade vor einem Sportplatz auf dem Boden.

Beide Opfer mussten ins Krankenhaus gebracht werden, wo sie nun stationär behandelt werden.

Die Polizei hat währenddessen die Ermittlungen aufgenommen, doch fehlen bislang jegliche Anhaltspunkte über den mutmaßlichen Täter. Weder sein Aufenthaltsort, seine Motive noch die Tatwaffe sind bekannt.

Die rechtliche Unterscheidung zwischen einer Waffe und einem gefährlichen Werkzeug

Dem Täter droht nun mindestens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Diese könnten sich unter Umständen und je nach Beweissituation zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren erweitern, sollte ein entsprechender Tötungsvorsatz bei fortlaufender Ermittlung festgestellt werden.

Feststeht jedoch, dass der Täter neben der offensichtlichen, einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB auch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB begangen hat. Zu unterscheiden wäre hier jedoch zwischen der konkreten Art des Begehungsgegenstandes:

Eine Waffe im juristischen Sinne setzt nämlich voraus, dass der jeweilige körperliche Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Die Tatwaffe muss also gerade dazu bestimmt sein, Verletzungen bei Menschen hervorzurufen. Darunter fallen beispielsweise Stichwaffen, Schlagringe, Schlagstöcke, Schusswaffen und Gaspistolen.

Da in dem vorliegenden Fall noch keine Anhaltspunkte zum Gegenstand bestehen, ist davon auszugehen, dass zumindest das Merkmal eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr.2 Alt. 2 StGB erfüllt wurde. Dieses muss nämlich gerade nicht zur Verletzung von Menschen bestimmt sein, sondern lediglich nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet sein. Es kann sich dabei also um jeglichen Alltagsgegenstand handeln, wie beispielsweise einer Glasflasche, die gegen den Kopf des Opfers geschlagen wird.

Die strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter

Im Ergebnis macht die rechtliche Unterscheidung für den Täter selber jedoch keinen Unterschied. Für beide Varianten beträgt die Strafandrohung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, es sei denn, es ist nur ein minder schwerer Fall vorliegend, sodass der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten herabgesenkt wird.

Letztendlich ist nur die Frage entscheidend, ob der verwendete Gegenstand unter die Definition des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB zu subsumieren ist. 


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