Schuldunfähigkeit nach Alkoholkonsum – LG-Bezirk Augsburg

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 29.5.2012 - 1 StR 59/12 - die gegenüber früheren Jahren geänderte Rechtsprechung zur Schuldfähigkeit bei Alkoholkonsum bestätigt:

„Seither ist es gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von zumindest ‚bei Begehung der Tat' erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen ... Allerdings wird in neueren Entscheidungen (Nachweise bei Pfister NStZ-RR 2012, 161, 162 ff.) vereinzelt unter Hinweis auch auf ältere (aufgegebene) Rechtsprechung der Blutalkoholkonzentration wieder stärkere indizielle Bedeutung beigemessen."

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einem bestimmten BAK-Wert nicht auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit geschlossen werden kann. Der 1. Strafsenat stellt hierzu fest:

„Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist demnach eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen ...  Dabei kann die - regelmäßig deshalb zu bestimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 49/12; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 478/97) - Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein ..."

Eine effektive Verteidigung hat daher sämtliche Umstände der Tat zu prüfen und  in den Prozess einzuführen, die zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit führen können. Dies kann beispielsweise  die Nichtgewöhnung eines Angeklagten, der sonst nicht oder nur wenig trinkt, sein. Beschuldigte einer Alkoholtat sollten sich daher vollständig und wahrheitsgemäß einem kompetenten Strafverteidiger anvertrauen, um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten.

Der Verfasser ist seit über 20 Jahren mit Schwerpunkt im Strafrecht tätig. Er verfügt seit 2006 über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht.


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