Schummelsoftware ist ein erheblicher Mangel

  • 2 Minuten Lesezeit

In einer aus Verbrauchersicht sehr erfreulichen Urteilsbegründung – Aktenzeichen 6U409/17 – definiert ein deutsches Obergericht die Schummelsoftware von VW als einen „erheblichen Mangel“. Zwar wurde die Klage eines VW-Besitzers abgewiesen, allerdings nur aus formaljuristischen Gründen. Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Verfahren eines VW-Besitzers gegen einen Händler festgestellt, dass die vorgenommenen Manipulationen am Motor des Typs EA189 einen erheblichen Mangel darstellen, weil diese zum Verlust der Zulassungsgenehmigung führen würden. 

Leider verließ der Kläger das Gericht nicht als Sieger: Das Gericht hielt dem Touran-Besitzer vor, dass er dem Autohaus keine angemessene Zeit zur Abstellung des Schadens eingeräumt hatte. Zum damaligen Zeitpunkt arbeitete VW noch an der Software, das Abstellen des Mangels wäre also gar nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung: „Das muss so nicht weiter Bestand haben. Es ist durchaus vorstellbar, dass eine Revision vor dem Bundesgerichtshof anders ausgehen würde. Für mich ist die nachgewiesene erhebliche Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs der Kern des Nürnberger Richterspruchs.“ Das Fahrzeug verfehlt einen wesentlichen Qualitätsaspekt, nämlich die vom Käufer zu erwartende Zulässigkeit des Betriebs. Aus Sicht des Mönchengladbacher Juristen war das Fahrzeug von einem Mangel behaftet, der aufgrund fehlenden Korrekturmöglichkeiten nicht abzuschalten war.

Das Urteil verbessert die Klageoptionen von Fahrzeugbesitzern, die nach Rückrufaktionen des Kraftfahrtbundesamtes mit Zwangsmaßnahmen rechnen müssen – also grundsätzlich die Eigentümer von VW, Audi-, Seat- oder Skoda-TDI-Modellen mit der Motorisierung EA189. Davon sind 2,7 Millionen Fahrzeuge, die bis 2014 gebaut wurden, betroffen. Betroffen sind aber auch die V6-Modelle von Audi, Porsche und VW sowie die V-Klasse von Mercedes und die BMW 5er und 7er der Schadstoffklasse 6. 

Hier kann das KBA Zwangsmaßnahmen durchsetzen, falls die Updates nicht durchgeführt werden. Hartung: „Die Autos sind mangelhaft, und die Frage, ob die Besitzer zu Rückrufaktionen gezwungen werden können nicht geklärt. Ebenso ist nicht geklärt, ob die Rückrufaktion den Mangel wirklich abschaltet oder ob es zu gravierenden Folgen für den Betrieb des Fahrzeugs kommt.“

Rechtsanwalt Dr. Hartung vertritt seit September 2015 Verbraucher und Unternehmer erfolgreich bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Abgasskandal.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema