Schwangerschaftsabbruch – immer strafbar oder doch nicht?

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Der Schwangerschaftsabbruch ist in § 218 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Somit ist der Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich unter Strafe gestellt. Der § 218 StGB soll das sich im Mutterleib entwickelnde Leben ungeborener Menschen schützen.

Abbruch der Schwangerschaft bedeutet Abtötung der Leibesfrucht. Diese entsteht mit der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter, der Nidation. Ausdrücklich heißt es in § 218 Abs. 1 Satz 2 StGB, dass „Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, [...] nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes“ gelten. Die Einnahme der „Pille danach“ bleibt somit straffrei.

Schwangerschaftsabbruch als Fremdabbruch

Der Schwangerschaftsabbruch kann durch andere als die Schwangere selbst begangen werden. Dabei werden Laien und Ärzte unterschieden. Für Laien ist der Schwangerschaftsabbruch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit durch die Unkenntnis stets strafbar.

Für einen Arzt ist ein Schwangerschaftsabbruch unter folgenden Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 – 3 StGB hingegen nicht strafbar:

  1. Die Schwangere verlangt den Schwangerschaftsabbruch und hat dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
  2. der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt vorgenommen und
  3. seit der Empfängnis sind nicht mehr als zwölf Wochen vergangen.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, greift der sogenannte Tatbestandsausschluss des § 218a Abs. 1 StGB, das heißt, der § 218 StGB ist nicht verwirklicht.

§ 218 a Abs. 2 (medizinisch-soziale Indikation) und Abs. 3 (kriminologische oder ethische Indikation) StGB enthalten des Weiteren Rechtfertigungsgründe für den Arzt.

So ist ein von einem Arzt durchgeführter Schwangerschaftsabbruch einerseits dann gerechtfertigt, wenn er unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Andererseits ist er auch dann gerechtfertigt, wenn die Schwangerschaft Folge eines Sexualdelikts, also beispielsweise einer Vergewaltigung, ist und seit der Tat nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind.

Schwangerschaftsabbruch durch die Schwangere selbst

Die Schwangere bleibt unter denselben Voraussetzungen straflos. Ansonsten ist bei einem Schwangerschaftsabbruch durch die Schwangere selbst gem. § 218 Abs. 3 StGB der Strafrahmen herabgesetzt. Außerdem ist für sie gem. § 218 Abs. 4 S. 2 StGB der bloß versuchte Schwangerschaftsabbruch straflos.

Wird der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis vorgenommen, sieht § 218a Abs. 4 S. 1 StGB einen persönlichen Strafausschließungsgrund für die Schwangere vor. Somit wird der Schwangeren gegenüber dem Arzt eine um 10 Wochen verlängerte Frist gewährt. Die Strafbarkeit des Arztes bleibt davon jedoch unberührt, was dazu führt, dass die Schwangere den Eingriff zumeist im Ausland durchführen lassen muss, wenn sie einen Arzt finden will, der zur Abtreibung bereit ist.

Nach § 218 a Abs. 4 S. 2 StGB kann außerdem von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand „besonderer Bedrängnis“ befunden hat.

Strafrechtliche Folgen einer Verurteilung – Strafverteidiger beauftragen

Der Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 StGB durch einen anderen als die Schwangere selbst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In einem besonders schweren Fall, welcher vorliegt, wenn gegen den Willen der Schwangeren gehandelt wird oder leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht wird, liegt das Strafmaß bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Geldstrafe kommt dann nicht mehr in Betracht.

Begeht die Schwangere selbst die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Wenn Sie strafrechtlich mit dem Schwangerschaftsabbruch in Berührung gekommen sind, können Sie mich als bundesweit tätigen Rechtsanwalt für Strafrecht gern jederzeit kontaktieren. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin in unserer Kanzlei mit Standort in Berlin Charlottenburg und Köpenick.


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