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Schwarzarbeit begründet keinen Lohnanspruch

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Zivilgericht entscheidet anstelle des Arbeitsgerichts

Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bzw. vermeintlichen Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte. Vorliegend hat jedoch ein Amtsgericht über den Lohnanspruch entschieden. Dies war möglich, da der Vermieter gegen seinen Mieter klagte und in diesem Verfahren der Mieter mit Lohnansprüchen aus Schwarzarbeit aufrechnete, d. h. dadurch sich die Mietschulden ausgleichen sollten. Daher musste das Amtsgericht München im Urteil vom 21.10.2015 zum Aktenzeichen 474 C 19302/15 nicht nur über die Mietforderungen entscheiden, sondern auch um die Berechtigung der Aufrechnung mit dem Lohnanspruch aus der unstreitig geleisteten Schwarzarbeit.

Kein Anspruch auf vertraglichen Lohn bei Schwarzarbeit

Das Amtsgericht hat klargestellt, dass aus Schwarzarbeit kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden. Im Ergebnis des Urteils verliert der Mieter auch seine Wohnung wegen der Mietschulden. Unstreitig war zwischen Mieter und Vermieter, dass sie durch die Schwarzarbeiten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Damit ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag betreffend der vom Mieter im Haus des Vermieters auszuführenden Arbeiten gemäß § 134 BGB nichtig. Somit hat der Mieter keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten. In der Folge führt das Amtsgericht noch zu Wertersatz für die geleisteten Arbeiten aus, was jedoch am Ergebnis der Entscheidung nichts änderte.

Mögliche weitere Konsequenzen bei Schwarzarbeit

Daneben setzten sich Mieter und Vermieter durch die Schwarzarbeit auch ordnungsbehördlicher, bzw. strafrechtlicher Verfolgung aus, wenn einvernehmlich Schwarzarbeit geleistet wird und dadurch Steuern und Sozialversicherungen zu Lasten der regulär arbeitenden Menschen veruntreut werden. Auch der Empfänger von Schwarzarbeit geht nicht unerhebliche Risiken ein, weil Schwarzarbeit keine Gewährleistungsansprüche auslöst, selbst wenn mangelhaft gearbeitet wird oder Schäden entstehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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