Schwarzarbeit in Reinigungsfirma – Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung?

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In den vergangenen Jahren haben immer wieder Fälle von Schwarzarbeit in der Reinigungsbranche Schlagzeilen gemacht. Unangemeldete Betriebe, mangelhafte Buchführung, Versicherungsbetrug und andere Vergehen, die sich in der Branche häufen, haben bewirkt, dass mittlerweile regelmäßig bundesweite Kontrollen von Reinigungsunternehmen durchgeführt werden. Wenn die Ermittler der Finanzbehörden dann auf irgendwelche Ungereimtheiten stoßen, reagieren sie äußerst unentspannt, und neben dem Verdacht der Schwarzarbeit, der auch bei kleinen Formalfehlern in der Buchführung erhoben wird, steht dann oft auch noch der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.


Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:


  • Wie der Verdacht der Schwarzarbeit in einem Reinigungsbetrieb zustande kommen kann

  • Wann man sich der Schwarzarbeit schuldig macht

  • Ob Schwarzarbeit gleich Steuerhinterziehung ist

  • Welche Folgen drohen

  • Wie Sie sich bei einer Anzeige verhalten sollten

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Wie kommt der Verdacht der Schwarzarbeit in einem Reinigungsbetrieb zustande?


Wir wollen hier von Reinigungsunternehmen sprechen, und die (angeblich annähernd 3 Millionen) Fälle, in denen Menschen sich als Putz- und Haushaltshilfen in Privathaushalten schwarz etwas dazu verdienen, außer Acht lassen. Für diese gelten im Zweifelsfall aber dieselben Gesetze.

Angemeldete Betriebe müssen spätestens alle drei Jahre damit rechnen, dass unangekündigt ein Betriebsprüfer von den Finanzbehörden auf der Matte steht und Einsicht in die Buchführung fordert, um alle steuerlich relevanten Daten zu prüfen. Hierzu nimmt er Einsicht in die Kassenbücher, Arbeitsverträge, usw. Bei einem minimalen Anfangsverdacht, der durch jede Art von Lückenhaftigkeit oder Unregelmäßigkeit in der Buchführung verursacht werden kann, schlägt der Betriebsprüfer bei den Behörden Alarm. Dann ist mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume (unter Umständen auch der Privaträume des Unternehmers) und einer Vorladung zu rechnen.


Wann macht man sich der Schwarzarbeit schuldig?


Laut § 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) begeht man Schwarzarbeit, wenn man Dienst- oder Werkleistungen erbringt / erbringen lässt, und diese nicht ordnungsgemäß anmeldet, oder daraus folgende Steuerpflichten nicht erfüllt. Das heißt, dass Schwarzarbeit sowohl vom Unternehmer als auch vom Angestellten begangen werden kann. 

Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Anmeldung des Betriebes, die Zahlung eines ordnungsgemäßen Lohns (gemäß MiLoG, AEntG und AÜG), saubere Aufzeichnungen usw. verantwortlich. Außerdem ist darauf zu achten, dass Ausländer nur mit einer Arbeitsgenehmigung angestellt werden dürfen, was konkret auch für die Reinigungsbranche wichtig ist.  

Der Arbeitnehmer ist zuständig dafür, Lohnsteuer abzuführen, und sein Anstellungsverhältnis zu melden; auch Sozialleistungen zu beziehen, und nebenher zu arbeiten, ist illegal.


Ist Schwarzarbeit gleich Steuerhinterziehung?


Der Tatbestand der Schwarzarbeit hat eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Dimension: Einen Betrieb bzw. eine Anstellung nicht ordnungsgemäß zu melden, den Mindestlohn nicht zu zahlen oder Ausländer ohne Arbeitserlaubnis zu beschäftigen, gilt als Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeldern im fünf- bis sechsstelligen Bereich geahndet. In irgendeiner Art und Weise (durch mangelnde oder unrichtige Angaben gegenüber den Behörden) an der Steuer vorbei zu arbeiten, etwa zusätzlich zum Job Sozialleistungen zu kassieren, gilt hingegen als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und ist mit Geld- oder Haftstrafen bedroht.


Welche Folgen drohen?


Schwarzarbeit (wie zum Beispiel durch eine nicht gemeldete Betriebstätigkeit) hat ein zivilrechtliches Verfahren zur Folge. Es drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €.

Wenn es durch eine Betriebsprüfung (oder auch durch Anzeige) zu einem Steuerstrafverfahren kommt, ist die Sache nicht so einfach. Hinterzogene Sozialbeiträge, Lohnsteuern etc. sind sofort und vollständig samt Zinsen und Säumniszuschlägen nachzuzahlen. Außerdem drohen für Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren, wobei in den meisten Fällen Geldstrafen verhängt werden.

Arbeitserlaubnisse und Unternehmerlizenzen können im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entzogen werden.


Wie sollte man sich bei einer Anzeige verhalten?


Im Falle einer steuerlichen Außenprüfung im Betrieb ist das gesamte Personal nach § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet. Anders als etwa bei einer Hausdurchsuchung muss die Tätigkeit des Betriebsprüfers also nicht nur geduldet, sondern aktiv unterstützt werden. Dieser Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen, stellt an sich bereits eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer sich darüber im Klaren ist, der Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung schuldig zu sein, kann dies jederzeit durch eine Selbstanzeige den Behörden zur Kenntnis geben, und geht dann, sofern die Behörden noch keine eigenen Ermittlungen aufgenommen haben, und die Schuld vollständig offengelegt und beglichen wird, straffrei aus.

Sobald ein Verdacht besteht, existiert die Option der strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr.

Die Mitwirkungspflicht besteht allerdings fort. Hier besteht ein schmaler Grad, da ein Beschuldigter gleichzeitig das Recht auf Aussageverweigerung hat, um sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Mitwirkung kann in einem solchen Fall nicht erzwungen werden.


Normalerweise raten wir hier unbedingt dazu, zu schweigen. Wir weisen aber darauf hin, dass der Betriebsprüfer die hinterzogenen (und nachzuzahlenden) Steuerbeträge schätzen kann, wenn der Beschuldigte die Aussage verweigert. Solche Schätzungen fallen natürlich gern großzügig aus.

Es ist in jedem Fall dringend ratsam, im Falle eines Steuerstrafverfahrens umgehend einen guten Anwalt einzuschalten, der die Situation rechtlich überblicken, und Ihnen angesichts Ihrer persönlichen Lage zu einem bestimmten Vorgehen raten kann. Der Anwalt kann auch die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, und Sie im Ernstfall vor Gericht verteidigen.


Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und haben durch ihre bundesweite Tätigkeit reiche Erfahrung mit Steuerstrafverfahren.


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