Steuerstrafverfahren nach Betriebsprüfung – Was nun?

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In Ihrem Betrieb wurde eine Betriebsprüfung angeordnet, und der Betriebsprüfer hat Sie der Steuerhinterziehung verdächtigt und dies der Bußgeld- und Strafsachenstelle gemeldet? Jetzt droht Ihnen ein Steuerstrafverfahren, womöglich auch noch ein Besteuerungsverfahren?

Im folgenden Rechtstipp beantworten wir folgende Fragen:

1. Was ist ein Steuerstrafverfahren?

2. Wie kommt es durch eine Betriebsprüfung zu einem Steuerstrafverfahren?

3. Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

4. Wie lang kann ein Steuerstrafverfahren dauern?   

5. Welche Konsequenzen kann ein Steuerstrafverfahren haben?

6. Wann nützt mir eine Selbstanzeige? 

7. Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

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1. Was ist ein Steuerstrafverfahren?

Ein Steuerstrafverfahren wird eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass Steuervorschriften vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden, Sie sich also eventuell der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben könnten. Gemäß § 370 AO begeht Steuerhinterziehung, wer

den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige         oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche     Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt,und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.     

Der Versuch ist strafbar.“

Es ist nichts Ungewöhnliches, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, wenn in den Finanzen Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art entdeckt werden.


2. Wie kommt es durch eine Betriebsprüfung zu einem Steuerstrafverfahren?

Eine Betriebsprüfung („steuerliche Außenprüfung“) wird zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnissedes Steuerpflichtigen eingeleitet. Umfang, Zeitraum, Häufigkeit oder Regelmäßigkeit solcher Prüfungen in Betrieben werden durch die zuständigen Finanzämter festgelegt, und haben verschiedene Gründe, wie etwa Größe des Betriebes, Vorgeschichten, etc. Der Betriebsprüfer hat alle steuerlich relevanten Daten zu prüfen, und ist verpflichtet, wenn aus irgend einem Grund ein Anfangsverdacht besteht, die Prüfung sofort zu unterbrechen und ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Hierzu muss keine Steuerstraftat offenkundig vorliegen, sondern es reicht der reine Verdacht (§ 10 Abs. 1 S. 2 BpO)! Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ohne klaren Verwendungszweck Gelder entnommen wurden, die Buchhaltung lückenhaft ist, oder Dokumente unecht wirken.


3. Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?

Die Einleitung eines Verfahrens muss dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. Er erfährt allerdings häufig dadurch davon, dass die Betriebsprüfung plötzlich abgebrochen wird. Falls dies passiert, sollte sofort ein Anwalt kontaktiert werden. Erste Maßnahmen der Ermittlungsbehörden sind häufig Durchsuchungen der Geschäftsräume und Beschlagnahmungen von Unterlagen. Außerdem ergeht eine Aufforderung an den Beschuldigten, sich zur Sache zu äußern. 

Dies ist ein rechtliches Minenfeld, da Beschuldigte (insbesondere solche, die sich ihrer Unschuld sicher sind) zwischen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, dem Wunsch, Klarheit zu schaffen und ihren Leumund zu retten, und dem Schweigerecht des Beschuldigten hin und hergerissen sind. Mehr dazu unter Punkt 7.

Wird durch die Ermittlungen der Anfangsverdacht erhärtet, wird Anklage erhoben und es geht vor Gericht. In manchen Fällen kann das Verfahren gegen Auflage eingestellt werden, und somit eine öffentlichkeitswirksame Gerichtsverhandlung vermieden werden. 

Können die Verdachtsmomente zerstreut oder die Vorwürfe durch einen Anwalt als unrechtmäßig abgewiesen werden, wird das Verfahren eingestellt und die Betriebsprüfung wieder aufgenommen. 


4.  Wie lang kann ein Steuerstrafverfahren dauern?

Die Dauer eines Steuerstrafverfahrens nach einer Betriebsprüfung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls, der Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden und möglichen Einsprüchen gegen Bescheide. In der Regel kann ein Steuerstrafverfahren mehrere Monate, mitunter aber auch Jahre dauern. Es ist wichtig, sich frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, um die Verfahrensdauer möglichst gering zu halten.


5. Welche Konsequenzen kann ein Steuerstrafverfahren haben?

Die Folgen des Verfahrens können stark variieren und richten sich nach Art, Umfang und vor allem Ausgang des Verfahrens. Kann tatsächlich eine fahrlässige oder vorsätzliche Hinterziehung von Steuern nachgewiesen werden, müssen natürlich zu aller erst diese Steuern (zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen) nachgezahlt werden. Darüber hinaus drohen je nach Schwere der Schuld Bußgelder, Geldstrafen oder gar (bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung in schweren Fällen) Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Mehr dazu erfahren Sie auch hier.

Jenseits der Strafe können jedoch Gewerbeuntersagung, oder die Entziehung von Lizenzen und Scheinen, die für die Fortführung des Betriebes notwendig sind, das Ende des Betriebes und nicht selten den Ruin der wirtschaftlichen Existenz bedeuten.


6. Wann nützt mir eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige wirkt bei einer Steuerhinterziehung strafbefreiend. Im Falle einer Betriebsprüfung kann grundsätzlich noch eine wirksame Selbstanzeige erstattet werden, solange noch keine Ermittlungen eingeleitet wurden.

Sobald die Behörden jedoch von sich aus einen Verdacht geschöpft und Ermittlungen aufgenommen haben, bringt eine Selbstanzeige nichts mehr. Dann kommt sie einem umfassenden Geständnis gleich, was zwar strafmildernd ausgelegt werden kann, aber auch bedeutet, sich selbst stärker zu belasten, als vielleicht notwendig wäre.


7. Wie soll ich mich als Beschuldigter verhalten?

Jeder Steuerpflichtige ist nach § 90 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Einkünfte verpflichtet. Dies gilt auch in einer Betriebsprüfung.

In dem Moment, wo ein Strafverfahren eingeleitet wird, hat der Beschuldigte jedoch das Recht, zu schweigen. Auch bei Durchsuchungsmaßnahmen muss nur geduldet, nicht aktiv geholfen werden. Die Mitwirkungspflicht bleibt zwar formell weiter bestehen, kann aber nicht mehr durch Verhängung von Zwangsgeldern durchgesetzt werden, da dies einem Zwang zur Selbstbelastung gleichkäme (§ 393 AO).

Aber Achtung: Wenn der Beschuldigte in einem Steuerverfahren seine Mithilfe bei der Betriebsprüfung verweigert, kann der Prüfer eventuell anfallende Steuernachzahlungen schätzen. Derartige Schätzungen fallen natürlich ausgesprochen großzügig aus.

Letztlich ist es dringend empfehlenswert, wenn man erfährt, dass man in einem Steuerstrafverfahren beschuldigt wird, umgehend einen guten Anwalt einzuschalten. Der Steuerberater kann hier nur unzureichenden Beistand leisten, da er sich zwar in Steuersachen auskennt, in einem Strafverfahren aber nicht als Verteidiger fungieren kann.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und haben durch ihre bundesweite Tätigkeit reiche Erfahrung mit Steuerstrafverfahren.

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