Schwarzarbeit: Rückzahlungsanspruch bei Mängeln?
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Häufig werden Handwerker „schwarz“ damit beauftragt, z. B. Fliesen im Haus zu verlegen oder das Dach neu zu decken. Der Auftrag wird in der Regel mündlich erteilt, außerdem erstellt der Handwerker keine Rechnung bzw. nur eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Auftraggeber zahlt also keine Umsatzsteuer, der Handwerker führt unter anderem keine Steuern und Abgaben ab. Ist die Handwerkerleistung jedoch mangelhaft, stellt sich die Frage, ob die bereits gezahlte Vergütung – zumindest teilweise – zurückverlangt werden kann?
Allgemeines
Bereits in den Jahren 2013 und 2014 lagen dem BGH (Bundesgerichtshof) Fälle zum Thema Schwarzarbeit vor. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied damals, dass dem Auftraggeber, der den Handwerker – um Geld zu sparen – bewusst schwarz beauftragt hat, keine Nacherfüllungsansprüche zustehen, selbst wenn der bei der Arbeit gepfuscht hat. Schließlich ist der Vertrag bei einem Verstoß gegen das SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) gemäß § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig (BGH, Urteil v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Aus dem gleichen Grund kann aber auch der Handwerker nach getaner Arbeit keine Vergütung verlangen, sofern der Auftraggeber sie verweigert (BGH, Urteil v. 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13). Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass der Handwerker trotz eines Gesetzesverstoßes quasi „durchs Hintertürchen“ an seine Vergütung käme, und der Auftraggeber dennoch seine Nachbesserungsansprüche durchsetzen könnte. Der Sinn und Zweck des Gesetzes – nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit – liefe damit ins Leere.
Handwerker pfuscht beim Dachausbau
In einem aktuellen Fall beauftragte der Eigentümer eines Hauses einen Handwerker mit Dachausbauarbeiten. Die beiden vereinbarten eine Vergütung von 10.000 Euro netto, also ohne Umsatzsteuer. Nachdem er seine Werkleistung erbracht hatte, legte der Handwerker dem Hauseigentümer eine Rechnung ohne Steuerausweis vor, die dieser unverzüglich beglich. Einige Zeit später fielen dem Hauseigentümer jedoch Mängel bei den Handwerksleistungen auf, weshalb er einen Teilbetrag der Vergütung in Höhe von 8300 Euro zurückverlangte. Der Handwerker lehnte jedoch eine Rückzahlung ab, woraufhin der Hauseigentümer diese vor Gericht einklagte.
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung
Der BGH wies sämtliche Ansprüche des Hauseigentümers zurück. Der hatte schließlich ganz bewusst den Handwerker schwarz beauftragt, um die Umsatzsteuer nicht zahlen zu müssen. Damit hat er aber gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, weshalb der Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig war.
Grundsätzlich kann ein Auftraggeber zwar eine im Rahmen von nichtigen Verträgen zu viel bezahlte Vergütung gemäß § 817 Satz 1 BGB zurückverlangen. Schließlich wäre z. B. ein Handwerker bereichert, wenn er die volle Vergütung für eine mangelfreie Leistung erhält, obwohl er nur eine mangelhafte erbracht hat. Diese Vorschrift gilt aber nicht, sofern der Leistende ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, vgl. § 817 Satz 2 BGB, was bei einem Verstoß gegen das SchwarzArbG – egal, ob es sich um die Werkleistung oder die dafür gezahlte Vergütung handelt – stets der Fall ist.
Kurz: Obwohl der Handwerker bei der Arbeit gepfuscht hat, durfte er die vollständige Vergütung behalten. Der Hauseigentümer muss sich somit auf eigene Kosten um die Mängelbeseitigung kümmern.
(BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14)
(VOI)
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