Schweigen des Auftragnehmers kann ihn binden!

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Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung einer Trockenbaudecke mit einem bestimmten Raster beauftragt. Planabweichend baute der AN eine Decke mit einem anderen Raster ein. Der AG beanstandete dies in einer gemeinsamen Besprechung und kündigte an, dem AN die Kosten für den Einbau neuer Luftauslässe in Rechnung zu stellen. Der AN schwieg darauf. Der AG kürzte in der Folge die Schlussrechnung des AN um die angekündigten Zusatzkosten. Das Landgericht wies die auf den einbehaltenen Werklohn gerichtete Klage des AN ab. In der Beweisaufnahme hatte sich ergeben, dass die Baustellenbesprechung mit dem AN deutlich gemacht habe, dass der AG die Übernahme der Kosten durch den AN erwarte und verlange. Dem habe der AN nicht widersprochen. 

Die Berufung des AN hatte keinen Erfolg. Das Schweigen des AN bei der Baubesprechung habe zu einem Vertrag geführt, der den AN verpflichtet habe, die Mehrkosten zu tragen. Das OLG Oldenburg bemüht die ständige Rechtsprechung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein und ohne Rechtsbindungswillen die Wirkung einer Willenserklärung beigelegt werden könne. Vorliegend sei ein Zurechnungsgrund zu bejahen, denn der schweigende AN habe erkennen und vermeiden können, dass der AG sein Schweigen als Zustimmung zu der vorgeschlagenen zweiten Alternative verstehen durfte. Dem AN sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Alternativen genannt worden, die Deckenkonstruktion gegen eine vertragsgemäße auf eigene Kosten auszutauschen oder die Mehrkosten für neue Lüftungsauslässe zu tragen. Ihm war nach dem Verlauf der Baustellenbesprechung hinreichend klar, dass die zweite Möglichkeit umgesetzt werden sollte, was für ihn auch kostengünstiger wäre. Dem war der AN nicht entgegengetreten.

(OLG Oldenburg, Urteil vom 25.07.2019, 14 U 34/19)


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