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Schwerer allergischer Schock: Unfall?

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

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Stirbt eine Person an einem allergischen Schock, kann das einen „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) darstellen und eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auslösen. In dem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) München Anfang dieses Monats entschied, war ein Kind nach dem Verzehr nusshaltiger Schokolade an einem schweren allergischen Schock verstorben.

Die private Unfallversicherung verweigerte der Mutter jedoch die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 27.000 Euro. Diese Summe ist im Fall des Unfalltodes einer versicherten Person in der Regel an die Erben auszubezahlen.

Unfall nach VVG?

Die Unfallversicherung begründete die verweigerte Auszahlung damit, dass es sich bei dem allergischen Schock nicht um einen „Unfall" gemäß § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handele. Ein Unfall im Sinne des § 178 Abs. 2 VVG liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) Memmingen den Vorfall ebenfalls nicht als Unfall in diesem Sinn eingestuft. Der Verzehr von Lebensmitteln sei ein willensgesteuertes Verhalten, kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis - und damit kein Unfall.

Versehentlicher Verzehr ist Unfall

Dies beurteilte das OLG München nun anders.

Ob der Verzehr von allergieauslösenden Lebensmitteln bei einer vorhandenen Allergie ein Unfall sei, würde allein davon abhängen, ob der Verzehr bewusst oder unbewusst geschehe. Dies würde in der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht in gleich gelagerten Fällen bereits so gelten und müsse entsprechend im Privatversicherungsrecht gelten. Das Merkmal der „Freiwilligkeit" nach dem VVG würde sich nur auf die Gesundheitsschädigung beziehen, nicht jedoch auf die Einwirkung von außen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen hat das OLG München die Revision zugelassen.

(OLG München, Urteil v. 01.03.2012, Az.: 14 U 2523/11 - nicht rechtskräftig)

(LOE)
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