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Sechs Jahre Vertragslaufzeit für Alarmanlage mit Fernüberwachung?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Langfristige Verträge sind zwar unflexibler, bieten dafür aber oft günstigere Konditionen und Planungssicherheit. Wer trotzdem vorzeitig aus einem Vertrag mit fester Laufzeit aussteigen will, hat es meist schwer. Unmöglich ist es aber nicht, wie ein vom Landgericht (LG) Mannheim entschiedener Fall zeigt.

Schriftlicher Vertrag über 72 Monate

Jagd- und Sportwaffengeschäfte sollten stets gut gesichert sein. Wohl aus diesem Grund schloss der Ehemann der Ladenbetreiberin einen Vertrag über die Installation einer Alarmanlage mit 24-stündiger Fernüberwachung ab. Unter verschiedenen vom Anbieter vorgegebenen Vertragslaufzeiten wählte er dabei 72 Monate aus. Die Kosten für Miete der Geräte und die Überwachungsdienstleistung sollten monatlich 77,35 Euro betragen.

Zur Installation der neuen Anlage kam es allerdings nie – stattdessen verlängerte seine Frau den Vertrag mit der bisherigen Firma. Nun stellte sich aber die Frage, ob trotzdem die vereinbarten Gebühren für die volle 72-monatige Laufzeit bezahlt werden mussten.

AGB trotz Auswahlmöglichkeit

Im Grundsatz gilt in Deutschland Vertragsfreiheit. Das bedeutet, wer einen Vertrag über 72 Monate ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung abschließt, der ist daran auch für 72 Monate gebunden. Allerdings gilt das nur, wenn die entsprechende Vertragsklausel auch wirksam ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die Kunden unangemessen benachteiligen, sind das beispielsweise nicht.

Doch liegen überhaupt AGB vor, da der Mann die Vertragslaufzeit doch selbst auswählte? Das Landgericht (LG) Mannheim sagt Ja. Der Kunde konnte hier zwar aus verschiedenen Varianten wählen – die waren aber allesamt vom Anbieter vorgegeben. Der Vertrag wurde damit nicht individuell ausgehandelt und die entsprechende Vereinbarung unterliegt einer AGB-Kontrolle.

Gesetzliche Kündigungsfrist

In Verbraucherverträgen sind gem. § 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per AGB feste Laufzeiten über mehr als 24 Monate grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um eine Alarmeinrichtung an einem Privathaus, sondern an dem Waffengeschäft. Es lag also kein Verbrauchervertrag vor und für Verträge zwischen Geschäftsleuten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzen.

Das Gericht urteilte aber auch in diesem Fall, dass die mit 6 Jahren sehr lange Laufzeit unangemessen und daher gem. § 307 BGB unwirksam war. Als Folge konnte der Kunde den Vertrag mit der kurzen gesetzlichen Kündigungsfrist schon nach wenigen Tagen beenden.

Fazit: Auch Vertragsklauseln mit Auswahlmöglichkeiten für den Kunden können AGB darstellen und unwirksam sein. Im Zweifel gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen, die je nach Vertragsart unterschiedlich – aber in aller Regel wesentlich kürzer als die vertraglichen – sind.

(LG Mannheim, Urteil v. 18.10.2016, Az.: 1 O 31/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotoia.com

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