Securenta-Klagen: Prozessverlust nach Anrufung einer Gütestelle

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Betroffene sollten Schadensersatzansprüche gegen ihre Rechtsanwälte prüfen lassen

Mit seinen Beschlüssen vom 30.07.2019, Az.: VI ZR 438/17, und 06.08.2019, Az.: VI ZR 447/ 17, VI ZR 49/18, hat der Bundesgerichtshof mehrere Securenta-Klagen von Anlegern gegen Wirtschaftsprüfergesellschaften endgültig scheitern lassen. 

4.500 Anleger der „Göttinger-Gruppe“ hatten über eine Jenaer Anwaltskanzlei Schadensersatzklagen beim Landgericht Göttingen gegen Wirtschaftsprüfergesellschaften eingereicht. 

Die Kläger vertraten die Ansicht, die Wirtschaftsprüfer treffe eine Mitschuld, indem sie das gescheiterte Anlagesystem der Göttinger Gruppe unterstützt hätten. Das Landgericht Braunschweig hatte Tausende Klagen wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die dagegen eingelegten Berufungen zurück, weil es die Ansprüche der Anleger ebenfalls als verjährt ansah. 

Dass die Anleger jeweils vor ihren Klagen eine Gütestelle angerufen hatten, hat nach Auffassung der Braunschweiger Gerichte den Ablauf der Verjährung nicht verhindert. Denn die Anleger hätten in ihren Anträgen an die Gütestelle die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend mitgeteilt. Dies sei aber erforderlich, um den Lauf der Verjährungsfrist zu aufzuhalten, so das Oberlandesgericht Braunschweig. 

Die dagegen beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden blieben bislang ebenfalls ohne Erfolg. Damit die Verjährung von Ansprüchen durch die Einleitung von Güteanträgen bei anerkannten Gütestellen gehemmt wird, muss der Güteantrag bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die in den vorliegenden Fällen offensichtlich nicht eingehalten worden sind. Hat Ihr Rechtsanwalt bei der Formulierung des Güteantrages Fehler gemacht, kommen Schadensersatzansprüche gegen ihn in Betracht.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt rät betroffenen Klägern, ihren Fall von einem mit diesem Thema vertrauten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen dafür gerne zur Verfügung. 



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