Security Token Offering: Finanztrend 2020 – was ist rechtlich zu beachten? Anwälte informieren

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Das Finanzierungsmodell der „Security Token Offerings“ könnte sich zum Finanzierungs- und Investmenttrend des Jahres 2020 und darüber hinaus entwickeln, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg interessierte Unternehmen hinweist.

Nachdem die BaFin bereits im Frühjahr 2019 die Erlaubnis für einen ersten deutschen STO des Berliner Start-up Bitbond gegeben hatte und inzwischen diverse weitere Emittenten einen STO durchführen wollen, ist zu erwarten, dass auch zahlreiche weitere Unternehmen versuchen werden, ihre Assets zu tokenisieren und einen Security Token Offering durchzuführen.

Bisher bringt ein sog. Security Token Offering insbesondere kleineren (Start-up-Unternehmen) oder mittelständischen Unternehmen Vorteile, die z. B. die komplexen Anforderungen und hohen Kosten eines Börsengangs (IPO) vermeiden wollen.

Hierbei sollen interessierte Unternehmen aber darauf hingewiesen werden, dass immer die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind.

So ist ein Security Token Offering in der Regel als Wertpapier einzustufen und es ist von den Unternehmen in der Regel ein von der BaFin genehmigter Wertpapierprospekt zu erstellen (anders als z. B. bei dem ebenfalls auf der Blockchain basierenden Finanzierungsmodell der „Initial Coin Offerings,“ das vor allem in den Jahren 2017 bis 2018 „in Mode“ war, mittlerweile aber aufgrund zahlreicher Skandale teilweise in „Verruf“ geraten ist. Hier waren die Token oftmals als reine „Utility Token“ einzustufen.

D. h., interessierte Unternehmen müssen sich vor allem mit den Wertpapiervorschriften befassen und diese ggf. einhalten, d. h. vor allem die einschlägigen Vorschriften der EU-Prospektverordnung.

Hierbei sollten Unternehmen schon im Einzelfall prüfen, ob die Begriffsbestimmung „übertragbares Wertpapier“ im Sinne von Art. 2 EU-Prospektverordnung einschlägig ist.

Weiterhin muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob diverse Ausnahmevorschriften einschlägig sein könnten, wodurch es sein könnte, dass kein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden muss, z. B. die Ausnahmevorschriften der Art. 1 Abs. 4 EU-Prospektverordnung, wonach die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes z. B. entfallen könnte bei einem Wertpapierangebot, das sich ausschließlich an sog. „qualifizierte Anleger“ richtet.

Außerdem sollte überprüft werden, ob nicht z. B. die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes entfallen könnte aufgrund der in Art. 3 Abs. 2 Nr. b) angegebenen 8 Mio. €-Grenze, bei der ebenfalls immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss, ob sie einschlägig ist oder nicht.

Unternehmen, die einen Wertpapierprospekt gem. der EU-rechtlichen Vorgaben einreichen müssen, seien darauf hingewiesen, dass die Erstellung eines Wertpapierprospektes komplex und zeitintensiv ist und ohne kompetente juristische Beratung nicht durchgeführt werden sollt, denn bei unsorgfältiger Erstellung des Verkaufsprospektes droht im schlimmsten Fall den Prospektverantwortlichen die Prospekthaftung, die auch in Art. 11 EU-Prospektverordnung nieder gelegt ist.

Da ein Wertpapierprospekt leicht hundert oder gar mehrere hundert Seiten umfassen kann, sollten die zahlreichen Ausnahmevorschriften sorgfältig überprüft werden, da sie viel Zeit und Arbeit und Kosten bei der Erstellung des Wertpapierprospektes sparen können.

Allerdings muss dann immer überprüft werden, ob dann wirklich gar keine schriftliche Information zur Verfügung gestellt werden muss oder ggf. eine etwas weniger Umfangreiche wie z. B. ein „Wertpapierinformationsblatt.“ 

Auch sonst müssen interessierte Unternehmen bei der Durchführung eines Security Token Offering immer die notwendige Sorgfalt walten lassen, so sind z. B. die geldwäscherechtlichen Vorschriften genau umzusetzen (Stichwort: „Know your customer“-Prinzip), auch datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und auch die vertraglichen Anforderungen sollten genau geprüft werden.

Auch die zu erwartenden Kosten für einen Security Token Offering müssen genau überprüft werden, denn so sind die zu erwartenden Kosten für einen STO deutlich höher als z. B. für einen Initial Coin Offering, bei dem durch die Zurverfügungstellung eines reinen Whitepapers oftmals keine hohen Kosten entstanden sind.

Die zu erwartenden Kosten für einen STO sind zwar (was immer im Einzelfall überprüft werden muss) deutlich niedriger als bei einem IPO, aber durch die oftmals erforderliche Prospekterstellung immer noch deutlich höher als sie bei einem reinen ICO ausgefallen wären.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, Dr. Dietmar Höffner, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um die Themen Security Token Offering, Tokenisierung von Assets, STO, ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.


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