Security Token Offering: Neue Finanzierung! Rechtliche Rahmenbedingungen! Anwälte informieren

  • 2 Minuten Lesezeit

Nachdem in den Jahren 2017 und 2018 der Markt für ICO´s, sog Initial Coin Offerings, stetig gewachsen ist und diese neue Finanzierungsmöglichkeit zahlreiche Unternehmen dazu bewogen hatte, Kapital bei Anlegern aufzunehmen, ist doch etwas Ernüchterung im Markt eingetreten, nachdem sich doch gezeigt hatte, dass Anleger schlecht abgesichert sind und auch diverse Betrugsvorfälle im ICO-Bereich, bei dem Anleger viel Geld verloren hatten, passiert sind.

Inzwischen zeigt sich daher, dass viele interessierte Unternehmen auch in Deutschland ausweichen wollen auf ein neues Finanzierungsmodell namens STO, Security Token Offering, dass dem Finanzierungsmodell ICO zunehmend Konkurrenz macht und dabei mehr Sicherheit bietet als ein ICO.

Denn anders als bei einem ICO müssen bei einem STO die Token oder Coins durch greifbare Vermögenswerte hinterlegt sein wie Gewinne oder Entnahmen des Unternehmens oder Anteilsrechte am Unternehmen.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:“ Diese zusätzliche Sicherheit bei einem STO gibt Anlegern mehr Sicherheit und gibt dadurch auch interessierten Unternehmen ein zusätzliches Verkaufsargument, denn damit verhält sich der Security Token ähnlich einem Wertpapier und es ist davon auszugehen, dass immer mehr Unternehmen die Finanzierungsmethode STO nutzen werden“.

Inzwischen hatte Medienberichten (z. B. BTO Echo vom 06.03.2019) zufolge auch die BaFin, die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das erste Security Token Offering in Deutschland für das Kreditunternehmen Bitbond genehmigt, denn die BaFin hatte Medienberichten zufolge den Wertpapierprospekt abgesegnet, die erste Investitionsrunde soll am 11. März beginnen.

Das Emissionsvolumen soll sich dabei auf ca. 100 Mio. € belaufen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB gehen davon aus, dass diesem Beispiel von Bitbond viele weitere Unternehmen folgen werden und demnächst einen STO in Deutschland durchführen wollen.

Jedoch sollten Unternehmen, die einen STO durchführen wollen, immer im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die wertpapierrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind.

Es muss hier immer genau geprüft werden -genau wie bei einem ICO- ,ob es sich um ein Finanzinstrument i. S. des WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MIFID 2) oder um ein Wertpapier i. S. d. Wertpapierprospektgesetzes (WpHG) handelt. Je nach Einordnung ergeben sich diverse Erlaubnispflichten wie z. B. die Erstellung eines Verkaufsprospekts.

Ein Security Token Offering könnte somit im Vergleich zu einem ICO sowohl mit höheren Kosten als auch mit höheren regulatorischen Anforderungen und somit mit einem höheren Zeitaufwand verbunden sein. Diese Nachteile werden nach Ansicht von Dr. Späth & Partner aber wett gemacht durch die höhere Vertrauensbildung bei Anlegern und die Tatsache, dass ein STO im Vergleich zu einem Börsengang, IPO, immer noch mit deutlich geringerem Aufwand möglich ist.

Das Expertenteam der Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und einer Zweigstelle in Hamburg (RA Dr. Walter Späth, RA Christian Albrecht Kurdum sowie RA Dr. Marc Liebscher) steht sowohl interessierten Unternehmern als auch Anlegern gerne in allen Rechtsfragen rund um das Thema STO, ICO, TGE, Kryptowährungsrecht, Blockchain etc. zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema