Seit 01.01.2016 höherer Kindesunterhalt

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Seit 01.01.2016 hat sich sowohl der Mindestunterhalt gemäß § 1612 a BGB, als auch das staatliche Kindergeld erhöht.

Danach ist für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren jetzt mindestens ein Unterhalt von 240,00 Euro zu zahlen, für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren mindestens 289,00 Euro und für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren mindestens 355,00 Euro. Bei den vorgenannten Beträgen ist das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind bereits berücksichtigt und es handelt sich um den sogenannten Mindestunterhalt (entspricht 100 % der Düsseldorfer Tabelle).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet ist, auch in der Lage ist, wenigstens die vorgenannten Beträge zu zahlen, unabhängig von seinen tatsächlichen Einkünften. Der Unterhaltspflichtige unterliegt diesbezüglich einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Oft ist aber auch höherer Kindesunterhalt zu zahlen; nämlich dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete höhere Einkünfte hat als 1.500,00 Euro netto monatlich.

Das Kind bzw. bei verheirateten getrennt lebenden Eltern der betreuende Elternteil, hat Anspruch auf die Titulierung des ihm zustehenden Unterhalts. Der Pflichtige muss also eine vollstreckbare Urkunde über die Unterhaltspflicht errichten.

Bezüglich der Kinder, für die bereits Unterhalt tituliert ist, sollte der betreuende Elternteil prüfen, ob der sich aus dem Titel ergebende Unterhalt aktuell, also unter Berücksichtigung der oben genannten höheren Unterhaltsbeträge, auch gezahlt wird. Soweit noch kein Unterhaltstitel besteht, rate ich, die tatsächliche Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts durch eine/n spezialisierten Rechtsanwältin/Rechtsanwalt ermitteln zu lassen.

Auch der Unterhaltsbedarf volljähriger Schüler, Auszubildender und Studenten mit eigenem Haushalt hat sich seit 01.01.2016 erhöht, nämlich von 670,00 Euro auf 735,00 Euro.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann in Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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