Selbst kündigen und trotzdem Abfindung erhalten?

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Abfindung trotz Eigenkündigung

Es ist eher unüblich, dass Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, wenn sie selbst kündigen. Es gibt aber Umstände, die dazu führen, dass auch nach einer Eigenkündigung mit einer Entschädigungszahlung zu rechnen ist.

Kündigt ein Arbeitnehmer seinen Job, weil er etwa einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, oder wird er gekündigt, steht ihm nicht automatisch eine Abfindung zu. Anderes gilt, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung festlegt, dass Arbeitnehmern eine Abfindungszahlung bei Kündigung zusteht. Das ist jedoch die Ausnahme. Vielmehr sind Abfindungen freiwillige Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers, die über den Verlust des Jobs hinweghelfen sollen. Sie sind Verhandlungssache, die gerade bei Eigenkündigungen eine große Menge Verhandlungsgeschick erfordern.

Der Arbeitnehmer kündigt fristlos selbst

Ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer berechtigt, hat dieser gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 628 BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Doch wann ist die fristlose Eigenkündigung berechtigt? Abfindungsanspruch besteht, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wird. Das können schwerwiegende Pflichtverletzungen sein wie etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder auch rückständige Gehaltszahlungen – Dinge, die die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Die Abfindung, die der Arbeitnehmer nach seiner fristlosen Eigenkündigung erhält, ist in solchen Fällen eher als ein Schadensersatz zu verstehen. Der Arbeitgeber ist zum Ersatz des durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstandenen Schadens verpflichtet.

Der Arbeitgeber will die Kündigung des Arbeitnehmers

Es kommt vor, dass Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer loswerden wollen, dies aber nicht können, weil ihnen ein plausibler Kündigungsgrund fehlt. Arbeitgeber sind dann in besonderer Weise daran interessiert, dass der Arbeitnehmer selbst kündigt. Je mehr der Arbeitgeber die Entlassung des Mitarbeiters wünscht und je weniger er eine wirksame Kündigung aussprechen kann, desto höher sind hier die Chancen auf eine Abfindung. Arbeitnehmer sollten immer erst eine Selbstkündigung anbieten, wenn ihr Arbeitgeber sich dazu bereit erklärt, eine Entschädigungszahlung zu leisten. Als eine Alternative zur Eigenkündigung mit Abfindung bietet sich hier auch ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung an.

Hat ein Arbeitgeber bislang keinen Anlass gesehen, einen bestimmtem Arbeitnehmer loszuwerden, muss derjenige, der gern selbst kündigen und dabei eine Abfindung erhalten möchte, dafür sorgen, dass der Arbeitgeber die Eigenkündigung gutheißt. Hierfür braucht es gute Argumente, die den Arbeitgeber überzeugen. Die Vermeidung eines kostspieligen und langwierigen Kündigungsschutzprozesses kann für den Arbeitgeber schon Anlass genug sein, eine Abfindung zu zahlen.

Der Sozialplan sieht eine Abfindung vor

Sozialpläne, die die Nachteile für Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen abmildern sollen, enthalten oftmals Regelungen, nach denen Arbeitnehmer nur dann eine Abfindung erhalten, wenn ihnen gekündigt wird. Das heißt, bei Eigenkündigungen oder bei Aufhebungsverträgen gibt es keine Sozialplanabfindung. Oder doch?

Hat der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers veranlasst, kann der Arbeitnehmer trotz Eigenkündigung eine Abfindung nach Sozialplan verlangen. Der Grund dafür ist, dass Betriebsparteien an den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 75 BetrVG) gebunden sind. Das bedeutet, dem Arbeitnehmer stehen die im Sozialplan festgelegten Leistungen zu; somit auch eine Abfindung.

Wann hat der Arbeitnehmer die Selbstkündigung veranlasst? Hier reichen keine allgemeinen Hinweise darauf, dass es dem Betrieb nicht so gut geht oder Andeutungen hinsichtlich notwendig werdender Betriebsänderungen. Auch der Rat, sich nach einer neuen Arbeitsstelle umzuschauen, ist noch nicht als Veranlassung zu werten.

Der Arbeitgeber hat das Ausscheiden des Mitarbeiters nur veranlasst, wenn:

  • er auf einer Betriebsversammlung die Empfehlung ausspricht, sich aufgrund anstehender Entlassungen nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen.
  • er dem einzelnen Mitarbeiter mitteilt, dass für diesen nach einer Betriebsänderung keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.

Eine konkret geplante Betriebsänderung muss die objektiv berechtigte Annahme beim Arbeitnehmer hervorrufen, dass ihm ohnehin betriebsbedingt gekündigt wird. Erst dann ist die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst und dem Arbeitnehmer steht eine Sozialplanabfindung zu.

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Foto(s): Pexels

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